Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr. 3819.) Allerhschster Erlaß vom 19. Juli 1853., betreffend die Verleihung der fiskali- 
schen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von 
Moͤckow — an der Greifswald-Anclamer Chaussee — durch Guͤtzkow nach 
Jarmen. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von den Kom- 
munalständen von Neuvorpommern und Rügen beschlossenen Bau einer Chaussee 
von Möckow — an der Greifswald-Anclamer Chaussee — durch Gützkow nach 
Jarmen genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht 
für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur 
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe 
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur 
Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den gedachten Kommunalstän- 
den gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße 
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für 
die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussecgeld-Tarifs, einschließlich der 
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonsti- 
gen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen 
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Beslimmun- 
gn wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung 
ommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 19. Juli 1833. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
(Nr. 3819—3820.) 91½ (Tr. 3820.)
	        
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