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(Nr. 3819.) Allerhschster Erlaß vom 19. Juli 1853., betreffend die Verleihung der fiskali-
schen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von
Moͤckow — an der Greifswald-Anclamer Chaussee — durch Guͤtzkow nach
Jarmen.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von den Kom-
munalständen von Neuvorpommern und Rügen beschlossenen Bau einer Chaussee
von Möckow — an der Greifswald-Anclamer Chaussee — durch Gützkow nach
Jarmen genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht
für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur
Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den gedachten Kommunalstän-
den gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für
die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussecgeld-Tarifs, einschließlich der
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonsti-
gen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Beslimmun-
gn wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 19. Juli 1833.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
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