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(Nr. 3820.) Allerhöchster Erlatz vom 19. Juli 1853., betrefsend die Bewilligung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von
Züllichau nach Schwiebus Seitens des Jüllichau-Schwiebuser Kreises.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Züllichau nach Schwitbus Seitens des Züllichau-Schwiebuser
Kreises genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht
für die zu der Chauseer erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materlalien, nach Maaßgabe
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur
Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen
Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Käbr
zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Pesiimmungen des für die Staats-
Chausseen jedesmal geltrenden Chausseegeld-Tarifs, einschlietzlich der in demselben
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhe-
bung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen
der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 19. Juli 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3821.)