— 667 —
(Nr. 3821.) Allerhöchster Erlaß vom 30. Juli 1853., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für die Chausseen 1) von Pollnow nach Carwitz, 2) einer
Abzweigung von dieser Straße bei Wusterwitz nach Schlawe, 3) einer
zweiten Abzweigung von derselben Straße bei Crangen nach Treten und
4) von Rügenwalde nach der Stolper Kreisgrenze in der Richtung auf
Stolpmünde.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau von Chaus-
seen 1) von Pollnow im Schlawer Kreise, nach Carwitz an der Stettin-Dan-
ziger Staatsstraße, 2) einer Abzweigung von dieser Straße bei Wusterwitz
nach Schlawe, 3) einer zweiten Abzweigung von derselben Straße bei Crangen
nach Treten im Rummelsburger Kreise und 4) von Rügenwalde nach der
Stolper Kreisgrenze in der Richtung auf Stolpmünde genehmigt habe, be-
stimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee
erforderlichen Grundstücke, ungleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee-
bau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-
Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur Anwendung kommen
sollen. Zugleich will Ich dem Schlawer Kreise für diese Chausseen und be-
ziehungsweise dem Rummelsburger Kreise für die Strecke der zu 3. genannten
Chaussee von der Kreisgrenze bei Börnen bis Treten, gegen Uebernahme der
künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen, das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staak-Chaussern jedes-
mal geltenden Chausseegeld--Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen
Bestimmungen uͤber die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betref-
fenden zusaͤtzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaus-
seepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 30. Juli 853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Ne. 3821—3822.) (Nr. 3822.)