Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

(Nr. 3822.) Allerhoͤchster Erlaß vom 30. Jull 1853., betreffend die Bewilligung der fiska- 
lischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Straße von 
Reichenbach nach Wuͤstewaltersdorf und Hausdorf. 
No Ich durch Meinen Erlaß vom 15. Mai 1840. den chausseemäßigen 
Ausbau der Straße von Reichenbach über Peterswaldau, Wüstewaltersdorf 
und Hausdorf im Regierungsbezirk Breslau kum Anschlusse an die Schweidnit- 
Tannhausener Kunsistraße durch den für diesen Zweck zusammengetretenen 
Verein genehmigt habe, besiimme Ich hierdurch, daß das Expropriations- 
recht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht 
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß- 
gabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften auf diese Straße 
zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem genannten Wereine 
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das 
Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die 
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in 
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen 
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem 
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 30. Juli 1853. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 3823.)
	        
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