Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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selben, sowie die Rechte und Pflichten ihrer Inhaber die Bestimmungen des 
Gesellschaftsstatuts vom 10. Mai 1844., jedoch mit den in dem folgenden 
Paragraphen genannten Modifikationen, ihre volle Anwendung. 
S. 5. 
Die auf die neuen Aktien geleisteten Einzahlungen werden bis zum Ab- 
laufe des Jahres, in welchem die Zweigbahnen vollständig in Betrieb gesetzt 
werden, mit jährlich vier Prozent verzinset und die Zinsen aus dem Baufonds 
entnommen, soweit sie nicht durch den bis zu jenem Zeitpunkt aus dem Be- 
triebe aufkommenden Ertrag gedeckt werden. 
Von dem auf diese vollständige Betriebs-Eröffnung folgenden 1. Januar 
ab werden die Erträge der Hauptbahn mit denen der Zweigbahnen vereinigt 
und aus dem Gesammtertrage die entfallenden Dividenden auf die Stamm- 
aktien beider Kategorien gleichmäßig vertheilt. 
Erst von diesem Zeitpunkte an erlangen die Inhaber der neuen Aktien 
das Stimmrecht in den Generalversammlungen (G. 28. der Statuten) und die 
Fähigkeit, zu Vertretern der Gesellschaft um Direktorium und im Ausschusse 
gewählt zu werden. 
S. 6. 
Die Ausgabe der 12,000 Stück Stammaktien erfolgt in der Art, daß 
den Inhabern der alteren Stammaktien das Recht der Zeichnung resp. Ueber- 
nahme eines gleichen Betrages zum Nennwerthe offen gelassen wird, so zwar, 
daß auf je eine alte Aktie dem Besitzer eine neue zufallt. Die in einem noch 
vt bestimmenden und zu veröffentlichenden Termine zur Geltendmachung dieses 
echts nicht prdsentirten alteren Aktien werden in dieser Beziehung als praͤ- 
kludirt erachtet und die so nicht gezeichneten neuen Aktien an der Börfe verkauft. 
S. 7. 
Bis zur Ausfertigung der Aktien werden Quittungsbogen — welche aber 
auf bestimmte Personen lauten müssen — über jeden Aktienbetrag von Einhundert 
Thalern ausgegeben, auf denen über die Einzahlung quittirt wird. 
Von diesen Quittungsbogen und den darauf zu leistenden Einzahlungen 
gelten die Bestimmungen des F. 11. Nr. 3. des Gesetzes vom 9. Pooem er 
1843. und die 9H. 13. bis 20., 23. und 40. des Statuts vom . 1844. 
10. M# 
  
g. 8. 
Nach vollstaͤndiger Einzahlung und nach Eintritt des Termines zum Be- 
zug der Dividenden, werden gegen die Quittungsbogen Aktien nach dem an- 
- liegenden Schema ausgegeben, zugleich die dlteren Aktien eingezogen und neue 
nach gleichem Schema dafür ausßetauscht, wonächst die alten 66 
sirt werden. 
Die Aktien werden in fort 
aufenden Nummern von 1 bis 24,000 aus- 
ge-
	        
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