Amtsverbrechen.
Suspension vom Amtbestehen. Diese Dis-Hilinarstrafgewalt
des Staats und seiner
berbehörden, welche mit dem staatlichen
Oberaufsichtsrecht und mit der Amtshoheit
des Souveräns zusammenhängt,
wird besonders bei bloßen Amtsordnungswidrigkeiten,
bei Nachlässigkeit im Dienst,
Ungehorsam gegen den amtlichen Vorgesetzten,
Ausschreitungen bei Ausübung
der Amtsbefugnisse, unordentlichem Lebenswandel,
Verletzung der Amtsverschwiegenheit
u. dgl. zur Anwendung gebracht.
Das hierbei zu beobachtende Verfahren
ist aber regelmäßig durch besondere
Gesetze normiert, welche den Beamtenstand
gegen Willkürlichkeiten schfen und
namentlich auch oas Recht der Beschwerde
gegen derartige Disziplinarstraferkennt-9
im geordneten Instanzenzug einräumen.
Steigert sich aber die Verletzung
der Amtspflicht zu einer wirklichen Verletzung
der staatlichen Rechtsordnung überhaupt,
so reicht eine im Verwaltungsweg
zu verhängende Disziplinarstrafe nicht
aus, sondern die strafrechtliche Verfolgung
und die durch das Strafgesetz normierte
öffentliche Strafemüssen Platzgreifen, und
derartige Fälle werden eben als A. im
eigentlichen Sinn bezeichnet. Dabei ist
jedoch zu beachten, daß nicht jedes Verbrechen,
welches ein Beamter begeht, auch
ein A. ist. Ein solches liegt vielmehr nur
dann vor, wenn das Verbrechen gerade
eine Verletzung der besondern Amtspflicht
des Beamten (einerlei übrigens, ob derselbe
ein Justiz= oder Verwaltungs-, ein
Finanz= oder sonstiger Beamter ist) involviert.
Nurhat diemoderne Gesetzgebung
vielfach auch bei gemeinen Verbrechen die
Beamtenqualität des Verbrechers als
einen Straferhöhungsgrund hervorgehoben;
auch findet zwischen dem von einem
Beamten begangenen gemeinen Verbrechen
und seinem Amtsverhältnis insofern ein
Zusammenhang statt, als ein solches Verbrechen
regelmäßig die Unfähigkeit zu
öffentlichen Amtern und den Verlust derselben
nach sich zieht. Zuweilen bezeichnet
auch die Strafgesetzgebung ein an und für
sich gemeines Verbrechen ausdrücklich als
ein A., wenn es von einem Beamten begangen
wurde, und setzt dafür eine be-21
sondere Strafe fest; so z. B. das beutsch-Reichsstrafgesetzbuch
6 340, 342, 350)
in Ansehung der von einem Beamten in
Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung
seines Amtes vorsätzlich begangenen
Körperverletzung, eines untergleichen Verhältnissen
begangenen Hausfriedensbruchs
und einer Unterschlagung von Geldern
und andern Sachen, welche ein Beamter
in amtlicher Eigenschaft empfangen oder
im Gewahrsam hat.
Im übrigen sind aber von den Verbrechen
und Vergehen im Amte, wie sie
das deutsche Strafzese buch (& 331 ff.)
zusammenstellt, folgende hervorzuheben,
welche mit den nachbenannten Strafen belegt
sind: Annahme von Geschenken
von seiten eines Beamten für eine in sein
Amt einschlaßende an sich nicht pflichtwidrige
Handlung: Geldstrafe bis zu
Mk. oder Gefängnis bis zu 6 Monaten.
Bestechlichkeit: Zuchthaus bis zu 5 Jahren
(s. Bestechung); Bestechlichkeit oder
passive Bestechung eines Richters, Schiedsrichters,
Geschwornen oder Schöffen: Zuchthaus
bis zu 15 Jahren. Parteilichkeit
bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache:
Zuchthaus bis zu 5 ren. Vorsätzliche
Verhängung einer Untersuchung
über Unschuldige: Zuchthaus bis zu
Jahren. Gleiche Strafe trifft den Beamten,
welcher vorsätzlich eine ungerechte Strafe
vollstrecken läßt, während eine fahrlässige
Hendlungeweise in dieser Beziehung mit
efängnisstrafe oder Festungshaft bien
einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 900 Mk.
geahndet wird. Auchdie vorsätzliche Pflichtverletzung
durch Nichtausübung der
Strafgewalt ist mit Strafe (Zuchthaus
bis zu 5 Jahren) bedroht. Falsche Beurkundung
oder Vernichtung von
Urkunden durch einen Beamten zieht
Gefängnisstrafe bis tu 5 Jahren und,
wenn es in gewinnsüchtiger Absicht geschah,
Zuchthaus bis zu 10 Jahren nach
sich. Unterschlagung durch Beamte in
Ansehung von Geldern und andern Sachen,
welche man in amtlicher Eigenschaft
empfangen, wird mit Gefängnis bis zu
5 Jahren und nicht unter 3 Monaten
eahndet und, wenn eine Fälschung amticher
Urkunden dazu kommt, mit Zucht-