Metadata : Staats-Lexikon.

Amtsverbrechen.

Suspension  vom  Amtbestehen.  Diese  Dis-Hilinarstrafgewalt
  des  Staats  und  seiner

berbehörden,  welche  mit  dem  staatlichen
Oberaufsichtsrecht  und  mit  der  Amtshoheit
  des  Souveräns  zusammenhängt,
wird  besonders  bei  bloßen  Amtsordnungswidrigkeiten,
  bei  Nachlässigkeit  im  Dienst,
Ungehorsam  gegen  den  amtlichen  Vorgesetzten,
  Ausschreitungen  bei  Ausübung
der  Amtsbefugnisse,  unordentlichem  Lebenswandel,
  Verletzung  der  Amtsverschwiegenheit
  u.  dgl.  zur  Anwendung  gebracht.
  Das  hierbei  zu  beobachtende  Verfahren
  ist  aber  regelmäßig  durch  besondere
Gesetze  normiert,  welche  den  Beamtenstand
  gegen  Willkürlichkeiten  schfen  und
namentlich  auch  oas  Recht  der  Beschwerde
gegen  derartige  Disziplinarstraferkennt-9
  im  geordneten  Instanzenzug  einräumen.
  Steigert  sich  aber  die  Verletzung
der  Amtspflicht  zu  einer  wirklichen  Verletzung
  der  staatlichen  Rechtsordnung  überhaupt,
  so  reicht  eine  im  Verwaltungsweg
zu  verhängende  Disziplinarstrafe  nicht
aus,  sondern  die  strafrechtliche  Verfolgung
und  die  durch  das  Strafgesetz  normierte
öffentliche  Strafemüssen  Platzgreifen,  und
derartige  Fälle  werden  eben  als  A.  im
eigentlichen  Sinn  bezeichnet.  Dabei  ist
jedoch  zu  beachten,  daß  nicht  jedes  Verbrechen,
  welches  ein  Beamter  begeht,  auch
ein  A.  ist.  Ein  solches  liegt  vielmehr  nur
dann  vor,  wenn  das  Verbrechen  gerade
eine  Verletzung  der  besondern  Amtspflicht
des  Beamten  (einerlei  übrigens,  ob  derselbe
  ein  Justiz=  oder  Verwaltungs-,  ein
Finanz=  oder  sonstiger  Beamter  ist)  involviert.
  Nurhat  diemoderne  Gesetzgebung
vielfach  auch  bei  gemeinen  Verbrechen  die
Beamtenqualität  des  Verbrechers  als
einen  Straferhöhungsgrund  hervorgehoben;
  auch  findet  zwischen  dem  von  einem
Beamten  begangenen  gemeinen  Verbrechen
und  seinem  Amtsverhältnis  insofern  ein
Zusammenhang  statt,  als  ein  solches  Verbrechen
  regelmäßig  die  Unfähigkeit  zu
öffentlichen  Amtern  und  den  Verlust  derselben
  nach  sich  zieht.  Zuweilen  bezeichnet
auch  die  Strafgesetzgebung  ein  an  und  für
sich  gemeines  Verbrechen  ausdrücklich  als
ein  A.,  wenn  es  von  einem  Beamten  begangen
  wurde,  und  setzt  dafür  eine  be-21


sondere  Strafe  fest;  so  z.  B.  das  beutsch-Reichsstrafgesetzbuch
  6  340,  342,  350)

in  Ansehung  der  von  einem  Beamten  in
Ausübung  oder  in  Veranlassung  der  Ausübung
  seines  Amtes  vorsätzlich  begangenen
Körperverletzung,  eines  untergleichen  Verhältnissen
  begangenen  Hausfriedensbruchs
und  einer  Unterschlagung  von  Geldern
und  andern  Sachen,  welche  ein  Beamter
in  amtlicher  Eigenschaft  empfangen  oder
im  Gewahrsam  hat.

Im  übrigen  sind  aber  von  den  Verbrechen
  und  Vergehen  im  Amte,  wie  sie
das  deutsche  Strafzese  buch  (&  331  ff.)
zusammenstellt,  folgende  hervorzuheben,
welche  mit  den  nachbenannten  Strafen  belegt
  sind:  Annahme  von  Geschenken
von  seiten  eines  Beamten  für  eine  in  sein
Amt  einschlaßende  an  sich  nicht  pflichtwidrige
  Handlung:  Geldstrafe  bis  zu
Mk.  oder  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten.
Bestechlichkeit:  Zuchthaus  bis  zu  5  Jahren
  (s.  Bestechung);  Bestechlichkeit  oder
passive  Bestechung  eines  Richters,  Schiedsrichters,
  Geschwornen  oder  Schöffen:  Zuchthaus
  bis  zu  15  Jahren.  Parteilichkeit
bei  Leitung  oder  Entscheidung  einer  Rechtssache:
  Zuchthaus  bis  zu  5  ren.  Vorsätzliche
  Verhängung  einer  Untersuchung
über  Unschuldige:  Zuchthaus  bis  zu
Jahren.  Gleiche  Strafe  trifft  den  Beamten,
welcher  vorsätzlich  eine  ungerechte  Strafe
vollstrecken  läßt,  während  eine  fahrlässige
Hendlungeweise  in  dieser  Beziehung  mit

efängnisstrafe  oder  Festungshaft  bien
einem  Jahr  oder  Geldstrafe  bis  zu  900  Mk.
geahndet  wird.  Auchdie  vorsätzliche  Pflichtverletzung
  durch  Nichtausübung  der
Strafgewalt  ist  mit  Strafe  (Zuchthaus
bis  zu  5  Jahren)  bedroht.  Falsche  Beurkundung
  oder  Vernichtung  von
Urkunden  durch  einen  Beamten  zieht
Gefängnisstrafe  bis  tu  5  Jahren  und,
wenn  es  in  gewinnsüchtiger  Absicht  geschah,
  Zuchthaus  bis  zu  10  Jahren  nach
sich.  Unterschlagung  durch  Beamte  in
Ansehung  von  Geldern  und  andern  Sachen,
  welche  man  in  amtlicher  Eigenschaft
empfangen,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu
5  Jahren  und  nicht  unter  3  Monaten

eahndet  und,  wenn  eine  Fälschung  amticher
  Urkunden  dazu  kommt,  mit  Zucht-