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von der Hoͤhe oberhalb Rampitz ab in denjenigen durch die Staatsverwaltungs-
Behoͤrden festzustellenden Abmessungen anzulegen und zu unterhalten, welche
erforderlich sind, um die Grundstuͤcke der Niederung gegen Ueberschwemmung
durch den hoͤchsten Wasserstand zu sichern.
Oberhalb der Kloppitzer Prasmen-Wiesen verbleibt es im Allgemeinen
bei der Richtung des bestehenden Deiches. Von hier ab ist der bestehende Deich
zu verlassen und die Deichrichtung fuͤr die Strecke vor der Feldmark Ziebingen
nach dem Entwurf vom Dezember 1852., und fuͤr die Strecke unterhalb der
Feldmark Ziebingen nach dem Entwurf vom August 1851. zu waͤhlen. Ueberall
jedoch, sowohl unterhalb., als oberhalb der Kloppitzer Prasmen-Wiesen, muß
die Profilweite des Stromes zwischen den an beiden Ufern gegenüberlie-
genden Deichen mindestens 100 Ruthen betragen und im Winkelpunkte der
scharfen Stromkrümmung unterhalb des Odervorwerks muß die Profilweite
noch darüber hinaus und zwar bis auf mindestens 140 Ruthen erweitert
werden.
Von der Mündung des Aurither Sees ab ist der Deich nach dem Ent-
wurf vom August 1851. zum Schutz gegen den Rückstau umd zur Abführun
der Binnengewässer vor demselben am Höhenrande entlang aufwärts so weit
forlzusetzen, als es zu diesem Behufe erforderlich ist.
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung norhic wird, so hat
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere
Verpflichtete.
S. 3.
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgräben anzulegen und zu
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstücken der Niederung
schadliche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. Das Wasser der Haupt-
gräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns von Pri-
vatpersonen weder aufgestaut noch abgeleitet werden.
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme
des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen.
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden
Punkten geschehen.
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten.
g. 4.
Der Verband hat in dem Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen
(Deichsiele) für die Hauptgräben anzulegen und zu unterhalten.
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgräben,
Schleusen, Brücken rc. und über die sonstigen Grundstücke des Verbandes ist
ein