g. 18.
Jedem Ort ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen muß,
im Voraus zu bestimmen und durch Pfaͤhle abzugrenzen, unbeschadet des Rechts
der rchbezmen, die Mannschaften nach anderen gefährdeten Punkten zu
beordern.
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs -Mate-
rialien schon vor Beginn des Eisgangs oder Hochwassers auf die Deiche
schaffen lassen.
S. 19.
Bretter, Pfähle und Faschinen werden aus der Deichkasse bezahlt; die
übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Dienste werden auf die Deich-
genossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassenbeiträge der
einzelnen Ortschaften. Die Materialien werden Eigenthum des Deichverbandes.
Im Nothfall muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst von
allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeitsfähi
sind, persönlich und unentgeltlich geleistet werden. Die betreffenden Polizei-
behörden sind nach F. 25. des Gesetzes vom 28. Januar 1848. verpflichtet, auf
Antrag des Deichhauptmanns kräftig dafür zu sorgen, daß dessen Anordnungen
schleunigst Folge geleistet werde.
Schwachliche oder kraänkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechs-
zehn Jahren dürfen zum Wachdienst nicht aufgeboten oder abgesendet werden.
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst
versehen. Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aerten, Later-
nen 2c. müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden
sind, von den Gemeinden und den Gutsbesitzern, deren Güter einen beson-
deren Gemeindebezirk bilden, mitgegeben werden.
S. 20.
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An-
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un-
folgsamkeit und Fahrlässigkeit oder Widersetzlichkeit der Wächter und Arbeiter
wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafe verwirkr
ist — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder
verhältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. Der Versuch, sich dem Dienste
durch Nichtbefolgung des Aufgebots oder eigenmächtiges Verlassen der Wach-
posten zu entziehen, ziehr eine Geldstrafe von fünf Tholern oder verhältnitzmä-
hige Gefängnißstrafe nach sich. «
Fuͤr gar nicht oder unvollstaͤndig gelieferte Materialien und nicht geleistete
Fuhren oder nicht gestellte reitende Bofen sind von dem Schuldigen folgende
eldstrafen zur Deichkasse zu entrichten:
1) Für