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b) Stei -, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder
sonslige künstliche Bertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig
Ruthen vom inneren Fuße des Oeiches nicht angelegt, auch Fundamente
zu neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche nicht eingegra-
ben werden;
c) an jedem Borde der vom Verbande zu unterhaltenden Hauptgräben
müssen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben;
d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Baume und
Hecken nicht gepflanzt oder gedulder werden;
Ke) die Eigenthümer der Grundstücke an den Hauptgräben müssen bei deren
Räumung den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, binnen
vier Wochen nach der Räumung, wenn aber die Räumung vor der
Erndte erfolgte, binnen vier Wochen nach der Erndte, bis auf Eine
Ruthe Entfernung vom Graben fortschaffen; aus besonderen Gründen
kann der Deichhauptmann die Frist zur Fortschaffung des Grabenaus-
wurfs abändern;
10 Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge-
nehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt oder verandert werden.
G. 24.
Im Vorlande gelten folgende Beschränkungen:
a) jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen
vom Stromufer und ebensoweit vorlängs des Deichfußes das Aufsetzen
und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, dem
Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den Trans-
port der arersulien über das Vorland unentgelklich gefallen lassen;
auch darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Deichfußes
nicht geackert, oder sonst von der Rasendecke entblögt werden;
b) Flügeldeiche, hochsiämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Vor-
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der Königlichen
Strompolizeibehörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf schädliche
Weise beschränken;
c) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringenden
Landecken, welche die Irregularität des Flußbettes befördern würden,
können von der Strompolizeibehörde untersagt werden.
Ausnahmen von den in den §#. 23. und 24. gegebenen Regeln können
in einzelnen. Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet
werden.
g. 25.
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorlander sind ver-
pflichter, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den
Schutz= und Meliorationsanlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Ver-
gütung