Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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b) Stei -, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder 
sonslige künstliche Bertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig 
Ruthen vom inneren Fuße des Oeiches nicht angelegt, auch Fundamente 
zu neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche nicht eingegra- 
ben werden; 
c) an jedem Borde der vom Verbande zu unterhaltenden Hauptgräben 
müssen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben; 
d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Baume und 
Hecken nicht gepflanzt oder gedulder werden; 
Ke) die Eigenthümer der Grundstücke an den Hauptgräben müssen bei deren 
Räumung den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, binnen 
vier Wochen nach der Räumung, wenn aber die Räumung vor der 
Erndte erfolgte, binnen vier Wochen nach der Erndte, bis auf Eine 
Ruthe Entfernung vom Graben fortschaffen; aus besonderen Gründen 
kann der Deichhauptmann die Frist zur Fortschaffung des Grabenaus- 
wurfs abändern; 
10 Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge- 
nehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt oder verandert werden. 
  
G. 24. 
Im Vorlande gelten folgende Beschränkungen: 
a) jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen 
vom Stromufer und ebensoweit vorlängs des Deichfußes das Aufsetzen 
und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, dem 
Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den Trans- 
port der arersulien über das Vorland unentgelklich gefallen lassen; 
auch darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Deichfußes 
nicht geackert, oder sonst von der Rasendecke entblögt werden; 
b) Flügeldeiche, hochsiämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Vor- 
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der Königlichen 
Strompolizeibehörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf schädliche 
Weise beschränken; 
c) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringenden 
Landecken, welche die Irregularität des Flußbettes befördern würden, 
können von der Strompolizeibehörde untersagt werden. 
Ausnahmen von den in den §#. 23. und 24. gegebenen Regeln können 
in einzelnen. Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet 
werden. 
g. 25. 
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorlander sind ver- 
pflichter, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den 
Schutz= und Meliorationsanlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Ver- 
gütung
	        
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