Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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guͤtung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Materialien 
an Sand, Lehm, Rasen ꝛc. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben 
ihnen entstandenen Schadens zu uͤberlassen. Aus den fiskalischen Vorlaͤndern 
darf Fuͤllmaterial und Rasen auch kuͤnftig unentgeltlich entnommen werden, so 
weit das nach den bisherigen Rechtsverhältnissen zuladssig war. 
g. 26. 
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer oder 
vom Deichfuß eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung als noth- 
wendig erachtet, so muß der Eigenthuͤmer auf Anordnung des Deichhauptmanns 
entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anlegen und unter- 
halten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Verbame gegen 
Entschädigung überlassen. 
S. 27. 
Bei Fesistellung der nach den §9. 25. und 26. zu gewährenden Vergu- 
tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen (G. 20. 
des Deichgesetzes). 
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu 
bewirkender Abschätzung von dem Oeichamte, oder in eiligen Fällen von dem 
Deichhauptmann, vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes, interimistisch 
festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist innerhalb vier 
Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des festgesetzten Betrages der Rechts- 
weg zulässig. Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Re- 
kurs an die Regierung einlegen. 
Die Fortnahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird 
durch die Einwendungen gegen die vorlaufig festgesetzte Entschádigung nicht 
aufgehalten. 
Vierter Abschnitt. 
g. 28. 
Der Deichverband ist dem Oberaufsichtsrecht des Staates unterworfen. 
Dieses Recht wird von der Regierung in Frankfurt a. d. O. als Lan- 
despolizei-Behörde und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirth- 
schafrlichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts, übri- 
gens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden 
der Gemeinden zustehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta- 
tuts überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, die 
OVr. 3828. 95 Grund- 
Aufsichtsrechte 
der Staatsbe- 
hoͤrden.
	        
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