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b) die Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen.
Der Deichhauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des
Deichamtes, die er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nach-
theilig erachtet, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung ein-
zuholen. Gestatten es die Umstände, so ist zuvor in der nachsten
Sitzung des Deichamtes nochmals eine Verständigung zu versuchen;
die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes vn verwalten, die auf
dem Etat oder besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen
und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu über-
wachen. Die Termine der regelmäßigen Kassenrevisionen sind dem Deich-
amte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abordnen
kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenre-
aisn ist ein vom Deichamte ein= für allemal bezeichnetes Mitglied zu-
uziehen;
r Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre-
ten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhan-
deln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in
der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden
Namens des Verbandes von dem Deichhauptmann oder seinem Stell-
vertreter gültig unterzeichnet; indeß ist zu Verträgen und Vergleichen
über Gegenstände von funfzig Thaler und mehr der genehmigende Beschluß
oder Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Verträge und Vergleiche
unter funfzig Thaler schließt der Deichhauptmann allein rechtsverbindlich
ab und hat nur die Verhandlungen nachträglich dem Deichamte zur
Kenntnißnahme vorzulegen;
die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren;
die Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und
den Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und son-
stigen Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und voll-
streckbar zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder
von den Säumigen im Wege der administrativen Exekution zu bewirken
durch die Unterbeamten des Verbandes oder durch Requisstion der ge-
wöhnlichen Ortspolizei-Behörden. Die Hebelisten (Rollen) müssen, bevor
dieselben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein;
8) die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Ver-
waltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich= und Grabenschau
im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Oeichinspektor auszu-
schreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor ab-
uhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein
Prorofon zu führen;
h) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die
Resultate der Verwaltung vorzulegen.
g. 35.
Die Etatsentwürfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister
dem Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung einzureichen und
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