Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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F. 41. 
Der Deichinspektor entwirft die Anschläge zur Unterhaltung und Her- 
stellung der Sozietätsanlagen, und legt solche dem Deichhauptmann zur Prü- 
fung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor. 
Die Projekte über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Er- 
höhung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deichbrüchen 
sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. 
g. 42. 
Wird von dem Deichamte die Genehmigung zur Ausfuͤhrung einer Arbeit 
versagt, welche nach der Erklaͤrung des Deichinse tors ohne Gefährdung der 
Sozietätszwecke weder unterlassen noch aufgeschoben werden darf, so muß die 
Entscheidung der Regierung (cir. &. 31.) von dem Deichinspektor eingeholt und 
demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
S. 43. 
Die Ausführung der von dem Deichamte oder von der Regierung be- 
schlossenen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten. " 
Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Graͤ- 
ben, Schleusen, Uferdeckwerke und Pflanzungen erfolgt unter der Leitung des 
Deichinspektors. 
Die Unterbeamten, Deichschulzen, Wach- und Huͤlfsmannschaften haben 
dabei, und insbesondere bei der Wertheidigung gegen Wassergefahr, die An- 
weisungen des Deichinspektors pünktlich zu befolgen. 
Innerhalb der etatsmäßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten 
Anschläge kann der Deichhauptmann zur Vereinfachung des Geschäfts bestimmte 
Summen dem Oeichinspektor zur Oisposition stellen, bis zu deren Höhe die 
Deichkasse auf Anweisung des Deichinspektors Zahlung zu leisten hat. 
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deich- 
inspektor erfolgen. 
Der halbjährigen Schau muß der Deichinspektor beiwohnen. 
F. 44. 
In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umstände Arbeiten noth- 
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozietätszwecke nicht 
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichtet, die 
Arbeiten unter seiner Verantwortklichkeit anzuordnen. 
Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gründe, welche die 
unverzügliche Ausführung nothwendig machen, gleichzeitig dem Deichhauprmann 
und,
	        
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