Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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und, wenn letzterer sich nicht einverstanden erklaͤren sollte, der Regierung an- 
zeigen. 
Dieselbe Anzeige ist der nächsten gewöhnlichen Versammlung des Deich- 
amtes zu machen. Können die Ausgaben aber aus den laufenden Jahresein- 
nahmen der Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Deichamt in kürzester 
Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu erhalten 
und über die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu beschließen. 
S. 45. 
Der Deichrentmeister, welcher zugleich die Stelle eines Oeichsekretairs Dchrent. 
versehen kann, wird von dem Oeichamte im Wege eines kündbaren Vertrages nester. 
begen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewöhnlichen Deichkassen- 
eiträgen, sowie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestellung angenommen. 
F. 46. 
Der Deichrentmeister verwaltet die Oeichkasse und führt das Deich- 
kataster. Er hat insbesondere: 
a) die Etats-Entwürfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns aufzu- 
ellen; . 
h) die saͤmmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten 
fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen; 
c) die gewoͤhnlichen und außerordentlichen ungen aus der Deichkasse 
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu bewir- 
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den Bau- 
stellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des Deich- 
hauptmanns durch die Deichschulzen vertreten lassen; " 
d)diejährlicheDeichkassenkechnunzulegen3 
e)dasDeichkataste1-nachdenDeretendesDeichhaupkmanns(g.36.)zu 
berichtigen; 
t) wenn er zugleich Deichsekretair ist, die Expeditions-, Kanzlei- und Re- 
gistraturgeschäfte zu besorgen und die Protokolle bei den Deichschauen 
und Deichamtsversamml zu führen. 
F. 47. 
Die erforderlichen Unterbeamten — als Dammmeister oder Wallmeister Untrrbeomtr. 
für die spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleusen 
und Grundstücke des Verbandes — werden von dem Deichhauptmann nach An- 
hörung des Deichamtes gewählt und angestellt. Das Deichamt bestimmt die 
Zahl und den Geschäftskreis dieser Beamten und beschließt, ob die Anstellung 
auf Kündigung, auf eine bestimmte Reihe von Jahren oder auf Lebenszeit er- 
folgen soll. 
Jahrgang 1853. r. 3828.) 96 g. 48.
	        
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