Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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g. 48. 
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
hinreichender technischer Renntniß und Uebung sich der Deichinspektor versicherr 
hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Elementarkennt= 
nisse in soweit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche Anzeige erstatten und 
eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohnrechnung 
führen können. 
F. 49. 
Der Deichhauptmann theilt nach Anhörung des Deichamtes die Deiche 
in vier Aufsichtsbezirke. Für jeden Bezirk werden zwei Deichschulzen aus der 
Jahl der Deichgenossen auf sechs Jahre vom Deichamte erwählt und vom Deich- 
hauptmann bestatigt. Mitglieder des Deichamtes — mit Ausnahme des Deich- 
bauptmanns und Deichinspektors — können auch zu Deichschulzen ernannt 
werden. 
Die Deichschulzen sind Organe des Oeichhauptmanns und Deichinspek- 
tors und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in den 
örtlichen Geschäften des Bezirks dieselben zu unterstützen. 
G. 50. 
Die Deichschulzen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der 
Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen So- 
zietätsanlagen zu führen; sie haben von deren Zustand fortwährend Kenntniß 
u nehmen, den Oeich= und Grabenschauen in ihrem Bezirk und den benach- 
arten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch Anträge 
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhauptmann oder 
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Oeichhauptmann und resp. dem 
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und Ver- 
handlungen, und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unterbeamten 
und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, sowie mit 
der Ablohnung der Arbeiter auf der Baustelle beauftragk werden. Bei den 
Lohnzahlungen erhalten sie als Remuneration sechs Pfnnige pro Thaler der 
ausgezahlten Summe. 
. 51. 
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Naturalleistungen nothwendig 
macht, sind die Deichschulzen unter Leitung des Deichinspektors dazu berufen, 
innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und Deich- 
genossen
	        
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