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Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genuͤgender Anzahl erschienen
ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung
ausdruͤcklich hingewiesen werden.
S. 57.
Die Beschluͤsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Dabei fuͤhrt das
von der Gutsherrschaft zu Ziebingen ernannte Mitglied zwei, jedes andere Mit-
1 Eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
itzenden.
F. 58.
An Verhandlungen über Rechte und PBlichten des Deichverbandes darf
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes im Wi-
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell-
vertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der
Deichhauptmann, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde be-
theiligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverban-
des 14 sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu
bestellen
K. 59.
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge-
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen.
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern
unterzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von dem Deichamte gewählter,
in einer Deichamtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Procokoll
führer vertreten. «
F. 60.
Das Oeichamt beschließt insbesondere:
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke (G. 1— 4.) nothwendigen
oder nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erforder-
lichen Ausgaben; über außerordentliche Deichkassenbeiträge und etwanige
Anleihen (cl. S# 34. 41. 44.);
b) über Berichtigungen des Deichkatasters (9P. 11. und 12.);
c) über Erlatz und Stundung der Oeichkassenbeiträge G. 13. bis 15.);
) über die Repartition der Naturalhülfsleistungen G. 19.);
e) über die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von
Materialien (H. 27.);
t über Geschäftsanweisungen für die Deichbeamten G. 29.);
6) über