Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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8) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Scellvertreters, des Deich- 
inspektors, des Deichrentmeisters und der Deichschulzen (&. 33. 40. 
45. 49.), sowie über die Zahl der Unterbeamtenstellen (F. 47.); 
h) über die den Beamten des Oeichverbandes zu gewährenden Besoldun- 
gen, Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare Auslagen; 
i) über die Benutzung der Grundslücke und des sonstigen Vermögens des 
Deichverbandes; 
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech- 
nungen; 
I) über Verträge und Verglecche, welche Gegenstände von funfzig Thalern 
und mehr betreffen (F. 34. d.). 
g. 61. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel 
ur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzu- 
ellen sind; 
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die 
Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und über den Ver- 
schluß von Deichbrüchen; 
c) zur Veraußerung von Grundstücken des Verbandes; 
(!) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und 
Deichinspektors. 
Sollte das Deichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remuneratio- 
nen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls erhöht 
werden. 
S. 62. 
Die Repräsentanten der Oeichgenossen im Deichamte wählen jährlich 
wei Deputirte, welche der ganzen Deich= und Grabenschau beiwohnen müssen. 
eder der übrigen Repräsentanten kann der Schau ebenfalls beiwohnen. 
Die Repkäsentanten sind befugt und verpflichtet, auch außerhalb der 
Sitzungen des Deichamtes die Interessen des Deichverbandes zu überwachen, 
die Unterbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen Mängel, sowie die 
Wünsche der Deichgenossen dem Deichhauptmann oder dem Oeichamte vor- 
zutragen. 
(Nr. 3828.) Sech-
	        
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