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Sechster Abschnitt.
g. 63.
—“. Der Domainenfiskus für das Amt Rampitz, sowie die Gutsherrschaften
Del * zu Balkow und Ziebingen ernennen jeder Einen Repräsentanten und Einen
—. Stellverrreter zum Deichamte.
Die übrigen Deichgenossen wählen in vier Wahlbezirken und zwar:
1) die Grundbesitzer in den Feldmarken Rampitz, Melschnitz und Kloppitz
zusammen drei,
2) die Grundbesitzer in den Feldmarken Balkow mit Grimnitz zusammen
inen,
3) die Grundbesitzer in der Feldmark Ziebingen, einschließlich des zu San-
dow und Trebichow gehbrigen Bruchbesitzes, zusammen zwei,
4) die Grundbesitzer in der Feldmark Aurith, einschließlich des nach Fürsten-
berg gehbrigen Bruchbesitzes, Einen
Vchrösemtae und für jeden Repräsentanten Einen Stellvertreter auf sechs
ahre.
Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der gewählten Repräsentanken und
ihrer Stellvertreter, und zwar das erste Mal drei, das zweite und dritte Mal.
zwei derselben aus. Dieselben werden durch neue Wahlen ersetzt. Die das
erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Oie
Ausscheidenden können wieder gewahlt werden. Wählbar ist jeder großjährige
Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechts-
kräftiges Urtel verloren hat und nicht Unterbeamter des Verbandes ist. Mit
dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. Vater und
Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deichamtes sein.
Sind dergleichen Berwandte zugleich bestellt, so wird der altere allein zugelassen.
C. 64.
In jedem Wahlbezirk geschieht die Wahl der Repräsentanten und Stell-
vertreter nach absoluter Stimmenmehrheit.
Wer für 10 Morgen l. Klasse zur Oeichkasse steuert, führt bei der
Wahl Eine, wer für 25 Morgen steuert, zwei Stimmen. ·
Jede fernere 25 Morgen geben Eine Stimme mehr. Doch ist zehn die hoͤchste
Zahl der Stimmen, welche ein Deichgenosse fuͤr seine Person abgeben kann.
Den Grundbesitzern unter 10 Morgen l. Klasse ist gestattet, an den
Wahlen in ihrem Bezirke durch., Depurirte Theil zu nehmen.
Für je 10 Morgen I. Klasse, welche die Vollmachtgeber versieuern, darf
Eine Stimme abgegeben werden.
K. 65.