Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

g. 65. 
Stimmfähig bei der Wahl G. 64.) ist jeder großjaͤhrige Besitzer eines 
veichpflichtigen Grundstücks von dem vorgedachten Umfange, welcher mit seinen 
Deichkassenbeiträgen nicht im Rückstande ist und den Volceso der bürgerlichen 
Rechte nicht durch rechtskraftiges Urtel verloren hat. 
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des- 
bleichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen 
rundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertrerer, oder durch 
Bevollmächtigte ausüben. 
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, 
oder einen anderen stimmfahigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm- 
rechts. bevollmächtigen. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch Anwendung auf die 
Bevollmächtigten von Wahldeputirten der kleineren Grundbesitzer. 
S. 66. 
Die Liste der Wähler wird mit Hülfe der Gemeindevorsteher von dem 
Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewählt ist, von einem Kommis- 
sarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahlkommissarien ernennt 
und wegen des Wah berfahrens mit Instruktion versieht. 
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren 
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Während dieser Zeit 
kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem 
Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung über die Einwendungen und die 
Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu. 
S. 67. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über die Ge- 
meindewahlen analogisch anzuwenden. 
F. 68. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Reprásentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn, sofern die Bestellung auf 
Wahl beruht, ein, wenn der Repräsentant während seiner Wahlzeit stirbr, den 
Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz an 
einem entfernten Orte wählt. 
(Nr. 3828.) Der
	        
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