Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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g. 5. 
Die jaͤhrlich zur Auszahlung kommenden Obligationen werden durch das 
Loos bestimmt. Die gezogene Littera und Nummer wird vor dem 1. Januar 
des betreffenden Jahres in den im §F. 2. genannten Blattern bekannt gemacht, 
worauf dann die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen in dem zunachst 
folgenden Zinstermine am 1. Juli erfolgt. 
Ausgelooste oder gekündigte Obligationen, deren Beag in den festgesetz- 
ten Terminen nicht erhoben wird, können innerhalb der nächsten zehn Jahre 
auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden; sie tragen aber 
von der Werfallzeit ab keine Zinsen mehr. Sind dagegen zehn Jahre nach 
ihrer Füälligkeit verflossen, so verlieren sie ganz ihren Watt. Ebenso werden 
Zinskupons werthlos, wenn sie innerhalb vier Jahren nach ihrem Filligteus- 
termine nicht abgehoben werden. Zinskupons, welche bei früherer Einlösung 
des Kapitals noch nicht fallig sind, müssen mit der Schuldverschreibung zurück- 
gegeben werden, widrigenfalls deren Betrag von der Kapitalzahlung in Abzug 
gebracht wird. 
F. 6. 
Die Obligationen und Zinsscheine werden nach den beigedruckten For- 
mularen ausgefertigt und von drei dazu bevollmächtigten Mitgliedern des 
Sozierätsvorstandes durch Unterschrift, beziehungsweise durch Faksimile der Un- 
kerschrift, vollzogen. 
Die Obligationen werden mit einem Kontrollzeichen des Staats versehen. 
For-
	        
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