Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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ist aber auch berechtigt, so lange die ersten Mktienzeichner nicht ihrer Verhaf- 
tung entlassen sind, die fälligen Einzahlungen nebst der Konventionalstrafe gegen 
die ersten Aktienzeichner gerichtlich einzuklagen. 
S. 7. 
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair, unter, welcher 
Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der 
im §. 6. vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen. 
S. 8. 
Die Aktiendokumente werden von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern 
des Verppalkungsausschusses unterzeichnet; die dazu gehörigen Dividendenscheine 
werden gleichfalls mit den Unterschriften des Jorsenden und zweier Mitglie- 
der des Verwaltungsausschusses in facsimile versehen. 
S. 9. 
Sömmtliche auf die Mktien geleisteten Einzahlungen werden während der 
Bauzeit bis zum Schlusse des Jahres, in welchem die Bahn in Betrieb gesetzt 
wird, mit vier Prozent jährlich verzinst. Diese Zinsen werden aus dem Kapi- 
tale (F. 4.) entnommen, soweit sie nicht durch den bis zu jenem Zeitpunkte aus 
dem Betriebe aufkommenden Ertrag gedeckt werden. 
S. 10. 
Nach Ablauf deslenigen Jahres, in welchem die Bahn vollendet und in 
Betrieb gesetzt sein wird, soll das Kapital, welches sich für den Bau der Bahn, 
für die Anschaffung des Betriebsmaterials, für die Bestreitung der General= 
kosten, sowie für die Zinsen der geleisteten Einzahlungen (F. 9.) als nothwendig 
ergiebt, definitiv festgestellt werden. Von dem bezeichneten Zeitpunkte an hört 
die Verzinsung aus dem Baukapitale (F. 9.) auf und tritt an deren Stelle die 
Vertheilung des aus dem Unternehmen aufkommenden Reinertrags (G. 11.). 
S. 11. 
Vom ersten Januar des auf die Betriebseröffnung (§. 9.) folgenden 
Jahres an wird der Reinertrag alljährlich nach Maaßgabe der folgenden Be- 
stimmungen unter die Aktionaire vertheilt. 
Er. 334 Aus
	        
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