Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Aus dem Ertrage des Unternehmens werden: 
1) die Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten, sowie alle sonsti- 
gen, das Unternehmen belastende Ausgaben bestritten; 
2) sodann wird Behufs der Bildung eines Reservefonds zur Bestreitung der 
Kosten der Erneuerung des Oberbaues und des Inventariums, der Ver- 
mehrung der Betriebsmittel, sowie zur Deckung der in außerordentlichen 
Fiälen nöthigen Ausgaben, aus dem Ertrage Ein Prozent des Anlage- 
-apitals vorweg genommen. Bei sich ergebendem Bedürfnisse kann dieser 
Betrag angemessen erhöht werden; 
3) beträgt der hiernach verbleibende Ueberschuß mehr als vier Prozent des 
Anlagekapitals, so ist der Verwaltungsausschuß ermächtigt, von dem 
Mehrbetrag eine angemessene Tantieme zu Gunsten der bei der Bahn- 
verwaltung betheiligten Beamten zu verwenden; 
4) der nach Abzug der unter Nr. 1. und 2. und event. unter Nr. Z. ge- 
dachten Betrage verbleibende Rest bildet den alljaährlich an die Aktio- 
naire als Dioldende zu vertheilenden Reinertrag. 
F. 12. 
Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Zahl von Jahren Dividen- 
denscheine ausgereicht. 
. 13. 
Die Zinsen und Diovidenden, welche nicht innerhalb vier Jahre, vom 
Tage der ersten öffentlichen Aufforderung an gerechnet, und nach zweimal in 
Zwischenräumen von wenigstens einem Jahre wiederholt erlassenen desfallsigen 
öffentlichen Aufforderungen, in Empfang genommen worden sind, verfallen der 
Gesellschaft. 
S. 14. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Aktien oder Dividendenscheine 
mortifizirt werden, so erläßt der Verwaltungsausschuß dreimal, in Zwischen- 
rdumen von vier Monaten, eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente ein- 
zuliefern, oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind, 
nachdem zwei Monate nac der letzten Aufforderung vergangen, die Dokumente 
nicht eingeliefert, oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so beantragt 
der Verwaltungsausschuß bei dem Königlichen bonkgerchre u Cöln, die be- 
treffenden Dokumente für nichtig zu erklaren, und fertigt, 2 letzteres ge- 
schehen,
	        
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