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nahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Diejenigen Aktien, welche nicht in-
nerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vor-
gezeigt werden, sind werthlos, welches alsdann von dem Verwaltungsausschusse
unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Aktien öffentlich zu er-
klären ist.
Die Kosten des Verfahrens werden aus dem Kapitalbetrage für diese
Aktien entnommen und der Ueberschuß wird zu Unterstützungen für das bei der
Bahn angestellte Personal verwendet.
g. 20.
Sobald sämmtliche Aktien vom Staate erworben sind, wird' die Bahn
und das Betriebsmaterial nebst dem gesammten Zubehör, dem Reservefonds
und sämmtlichen Aktivis und Passivis Eigenthum des Staates, sofern derselbe
solches nicht früher auf anderem Wege erwerben sollte.
Titel III. Bestimmungen über öffentliche Bekanntmachungen,
Abänderungen der Statuten und über Auflösung der
Gesell schaft.
g. 21.
In der jährlich abzuhaltenden Generalversammlung sollen die Resultate
der Rechnungsablage und ein Bericht über den Zustand der Geschäfte der
Hoesellscaft mitgetheilt werden. Diese Resultate und der Bericht werden ver-
öffentlicht.
F. 22.
Die in diesem Statut vorgeschriebenen und vorgesehenen, sowie die sonst
von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen sind genügend in Beziehung
auf die dabei betheiligten Personen erlassen, wenn sie in der zu Cöln erschei-
nenden Kölnischen Zeitung, in der zu Crefeld erscheinenden Crefelder Zeitung
und in der zu Berlin erscheinenden Vossischen Zeitung ergangen sind. Sollte
in Zukunft eines der genannten Blätter eingehen, so ist statt desselben ein ande-
res an demselben Orte erscheinendes Blatt zu wählen. Auch bleibt es der
Koniglichen Regierung in Cöln vorbehalten, jederzeit vermittelst einer in ihrem
Amtsblatte zu veröffentlichenden Verfügung diejenigen Blätter zu bezeichnen,
welche an Stelle der genannten zu den fraglichen Bekanntmachungen benutzt
werden sollen.
g. 23.