Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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heil Ueber die erfolgte Einschreibung wird auf Verlangen eine Bescheinigung 
ertheilt. 
g. 26. 
Spaͤtestens einen Tag vor der Generalversammlung muͤssen die Besitzer 
der Aktien oder deren Bevollmaͤchtigte sich ausweisen, daß der Besitz noch im- 
mer so besteht, wie er in den Buͤchern der Gesellschaft eingeschrieben ist. Die- 
ser Ausweis geschieht bei dem Verwaltungsausschusse, entweder durch Vorzei- 
gung der Aktien, oder durch eine genügende Bescheinigung, im Falle der Be- 
vollmächtigung außerdem durch Einreichung oder Vorzeigung der Vollmacht. 
F. 27. 
Die Generalversammlung wird jährlich einmal, regelmäßig im dritten 
Jahresviertel oder früher, son! nur außergewöhnlich und zwar jedesmal von 
dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses durch bffentliche Aufforderun 
wenigstens einen Monat vor dem Zusammentritt berufen. Derselben wird all- 
jährlich von dem Verwaltungsausschusse ein Bericht über die Lage des Unter- 
nehmens vorgetragen; außer den in §. 1., 23. und 24. genannten Gegenstan- 
den bleibt ihr insbesondere der Beschluß über jede Vermehrung des Aktienka- 
pitals, insofern dieselbe nicht nach F. 4. zur Befugniß des Verwaltungsaus- 
schusses gehörk, sowie über die Ausgabe von Schuldverschreibungen vorbehalten. 
S. 28. 
Die Generalversammlungen finden abwechselnd in Cöln und Crefeld statt. 
S. 29. 
Wer von den Aktionairen bei der Generalversammlung nicht erscheint, 
oder nicht durch Bevollmachtigte sich vertreten läßt, ist dessen ungeachter durch 
die Beschlüsse der Versammlung gebunden. 
. 30. 
Nur die Besitzer von drei und mehr Aktien sind in der Generalversamm- 
Lun stimmberechtigt. Das Stimmrecht wird in folgendem Verhältnisse aus- 
geübt: 
a) für drei bis dreigig Aktien auf je drei Aktien Eine Stimme; 
b) für die Aktien, die Jemand über die Anzahl von dreißig hinaus besitzt, 
bis
	        
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