Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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bis zu dreihundert Aktien fuͤr je zehn Aktien Eine Stimme. Fuͤr die 
Aktien, die Jemand uͤber die Zahl von dreihundert hinaus besitzt, soll 
ein Stimmrecht nicht ausgeuͤbt werden, so daß also dem Besitzer von 
dreihundert und mehr Aktien sieben und dreißig Stimmen zukommen. 
C. 31. 
Die Aktionaire können sich in Verhinderungsfällen durch andere stimm- 
berechtigte Aktionaire vertreten lassen, antheilberechtigte Handlungshäuser durch 
ihre Prokuraträger, Gemeinden und öffentliche Inliue durch ihre Vertreter, 
Minderjährige durch ihre Vormünder, Ehefrauen durch ihre Ehemänner, wenn 
diese Vertreter auch nicht Aktionaire sind. Mehr als sieben und dreißig Stim- 
men kann ein Einzelner in der Eigenschaft als Bevollmächtigter bei der Gene- 
ralversammlung in keinem Falle abgeben. 
G. 32. 
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Ver- 
waltungsausschusses, resp. dessen Stellvertreter. 
Das Prokokoll über die Verhandlungen der Generalversammlung führt 
ein von dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses dazu ersuchter Notar. 
Das Protokoll wird außer von dem protokollirenden Notar auch von dem Vor- 
sitenden, den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses und von 
denjenigen Aktionairen unterschrieben, welche dies in der Versammlung verlan- 
gen. Die Versammlung kann aus ihrer Mine auch drei bis sechs Aktionaire 
zur Mitvollziehung des Protokolls ernennen. 
F. 33. 
Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung finden, vorbehalt- 
lich der in den V. 23. und 24. enthaltenen Bestimmungen, nach absoluter 
Stimmenmehrheit statt; sind die Stimmen gleich, so entscheidet der Worsitzende. 
Die Wahl des Verwaltungsausschusses erfolgt durch geheime Stimmen= 
abgabe. 
* 
Der Verwaltungsausschuß ist befugt, die Beschlußnahme über diesenigen 
Anträge, die nicht von ihm ausgehen, oder seinem Vorsitzenden nicht spatestens 
acht Tage vor der Versammlung schriftlich mitgetheilt worden sind, bis zur 
nächsten Generalversammlung zu vertagen. 
(Ne. 3834.) 99° Titel
	        
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