— 723 —
tung fuͤr die auf der Bahn zu befoͤrdernden Transporte von Truppen, Waffen,
Kriegs- und Verpflegungsbeduͤrfnissen, sowie von Militaireffekten jeglicher Art,
noͤthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten, und zwar dergestalt,
daß fuͤr dergleichen Transporte nicht blos die unter gewoͤhnlichen Umslaͤnden
bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern auch die sonst noch vor-
handenen Transportmittel benutzt werden.
Auch bleibt der Militairverwaltung vorbehalten, sich zu dergleichen Trans-
porten eigener Transport= und Dampfwagen zu bedienen.
In solchen Fällen wird der Gesellschaft außer Erstattung der Feuerungs-
kosten nur ein mäßiges Bahngeld gewährt. Finder daneben auch die Benutzung
der Transportmittel der Gesellschaft statt, so wird dieselbe nach billigen Sätzen
besonders vergütet.
Die Gesellschaft wird darauf Bedacht nehmen, eine Anzahl von Trans-
portfahrzeugen so einzurichten, daß solche nöthigenfalls auch zum Transport
von Perden benutzt werden können, auch eine Anzahl von Wagen in einer
Länge von zwölf Fuß zum Gebrauche bei der Absendung von Militaireffekten
bereit zu halten.
K. 48.
Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, außer dem unentgeltlichen Trans-
porte derjenigen Postwagen, welche nöthig find, um die der Posi anvertrauten
Güter zu befördern, auch die begleirenden Postkondukteure und das expedirende
Personal in jenen Wagen unentgeltlich zu befördern.
S. 43.
Im Falle der Unzulänglichkeir der Beiträge der Arbeiter zu der bei dem
Bau der Bahn in Gemäßheit des F. 21. der Berordnung vom 21. Dezember
1846. (Gesetz-Sammlung für 1847. S. 21.) einzurichtenden Krankenkasse hat
die Gesellschaft die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.
Titel VII. Vorübergehende Verfügung.
G. 50.
Das bisherige provisorische Komité, bestehend aus den Herren: Geheimer
Regierungsrath Steinberger, Bürgermeister Hermann Joseph Stupp, Handels-
kammer-Präsident Langen, Handelsgerichts-Präsident Mumm, Kanzler Joseph
von Groote, Carl Friedrich Heimann, Ignatz Seydlitz, Wilhelm Nierstras,
(Nr. 3834.) Ill=