Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Julius Nacken, Rentner Heinrich Bauendahl und Dr. Claessen aus Coͤln, sowie 
den Herren: Kommerzienrath von Beckerath, Oberbuͤrgermeister Ondereyk, Hein- 
rich Hermes, Friedrich Wilhelm Hoͤninghaus, Ludwig Lose, Heinrich Scheibler 
und Dr. Schneider aus Crefeld, wird für die Gesellschaft die landesherrliche 
Genehmigung nachsuchen, und ist bevollmächtigt, diejenigen Abänderungen des 
Statuts und Zusätze zu demselben anzunehmen, welche die Staatsregierung vor- 
schreiben wird, mit alleiniger Ausnahme jedoch der im F. 45. unter a. bis d. 
enthaltenen Bestimmungen. Alle Abänderungen der ersigedachten Art sollen 
dieselbe rechtliche Wirkung haben, als wenn sie in dem gegenwärtigen Statut 
aufgenommen wären. Desgleichen ist das Komite bevollmächtigt, den im F. 45. 
des gegenwärtigen Statuts vorgesehenen Vertrag mit der Staatsregierung ab- 
zuschließen und die Gesellschaft an Stelle des Verwaltungsausschusses dabei 
zu vertreten. Alle in dieser, wie in der vorgedachten Beziehung erforderlichen 
Beschlüsse werden von dem Komité nach einfacher Stimmenmehrheit und bei 
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder gefaßt. 
Sofort nach erwirkter landesherrlicher Genehmigung wird das Komite 
eine Generalversammlung der Aktionaire zur Wahl des Verwaltungsausschusses 
(6. 35.) berufen. 
Bis zu diesem Zeitpunkte werden die demselben durch gegenwärtiges Sta- 
mut beigelegten Befugnisse von dem bisherigen provisorischen Komité ausgeübt. 
Schema
	        
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