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Julius Nacken, Rentner Heinrich Bauendahl und Dr. Claessen aus Coͤln, sowie
den Herren: Kommerzienrath von Beckerath, Oberbuͤrgermeister Ondereyk, Hein-
rich Hermes, Friedrich Wilhelm Hoͤninghaus, Ludwig Lose, Heinrich Scheibler
und Dr. Schneider aus Crefeld, wird für die Gesellschaft die landesherrliche
Genehmigung nachsuchen, und ist bevollmächtigt, diejenigen Abänderungen des
Statuts und Zusätze zu demselben anzunehmen, welche die Staatsregierung vor-
schreiben wird, mit alleiniger Ausnahme jedoch der im F. 45. unter a. bis d.
enthaltenen Bestimmungen. Alle Abänderungen der ersigedachten Art sollen
dieselbe rechtliche Wirkung haben, als wenn sie in dem gegenwärtigen Statut
aufgenommen wären. Desgleichen ist das Komite bevollmächtigt, den im F. 45.
des gegenwärtigen Statuts vorgesehenen Vertrag mit der Staatsregierung ab-
zuschließen und die Gesellschaft an Stelle des Verwaltungsausschusses dabei
zu vertreten. Alle in dieser, wie in der vorgedachten Beziehung erforderlichen
Beschlüsse werden von dem Komité nach einfacher Stimmenmehrheit und bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder gefaßt.
Sofort nach erwirkter landesherrlicher Genehmigung wird das Komite
eine Generalversammlung der Aktionaire zur Wahl des Verwaltungsausschusses
(6. 35.) berufen.
Bis zu diesem Zeitpunkte werden die demselben durch gegenwärtiges Sta-
mut beigelegten Befugnisse von dem bisherigen provisorischen Komité ausgeübt.
Schema