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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 49. —
(Nr. 3835.) Gesetz, betreffend die Befoͤrderung von Auswanderern. Vom 7. Mai 1853.
Wa Friedrich Wilhelm, von Gottes Snaden, Koönig von
Preußen 2rc. ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
S. 1.
Verträge mit Auswanderern, welche deren Beförderung nach außerdeut-
schen Ländern zum Zwecke haben, dürfen nur von solchen Personen abgeschlos-
sen oder vermirtelt werden, welche hierzu von der Bezirksregierung ihres Wohn-
ortes eine Konzession erhalten haben.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Verträge in eigenem Namen
oder im Namen und Auftrage dritter Personen abgeschlossen oder vermittelt
werden.
GC. 2.
Die Regierung darf die Konzession (G. 1.) nur an Inländer, und erst
dann ertheilen, wenn sie sich von deren Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit
überzeugt hat; sie kann dieselbe jedoch nach ihrem Ermessen auch dann ver-
sagen, wenn der Bewerber dieser Bedingung entspricht.
Agenten oder Unteragenten müssen vor Ertheilung der Konzession nach-
weisen, daß ihre Vollmachtsgeber konzessionirt sind.
g. 3.
Die ertheilte Konzession hat nur für das laufende Kalenderjahr Gül-
tigkeit. Die Verlängerung derselben muß von Jahr zu Jahr nachgesucht
werden.
C. 4.
Ueber die Gründe zur Versagung der Konzession oder der Verlänge-
rung derselben ist die Regierung nur den vorgesetzten Behörden Auskunft zu
geben schuldig.
g. 5.
Die Ertheilung oder Verlängerung der Konzession kann von der vor-
gängigen Bestellung einer Kaution abhängig gemacht werden.
Die näheren Bestimmungen darüber, namentlich:
Jahrgang 1853. (Nr. 3835.) 101
Ausgegeben zu Berlin den 17. September 1853.