Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr. 3696.) Bestätigungs-Urkunde, betreffend den fünften Nachtrag zu dem Statute der 
Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschasft. Vom 14. Fe- 
bruar 1853. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem die Breslau-Schweidnitz-Freiburger-Eisenbahn-Gesellschaft in 
den General-Versammlungen vom 4. Mai und 20. Dezember 1852. beschlossen 
hat, ihr Unternehmen auf die Herstellung einer Zweigbahn von Schweidnitz 
nach Reichenbach auszudehnen, sowie den anliegenden Nachtrag zu dem von 
Uns unterm 10. Februar 1843. besiätigten Statute zu errichten, und Wir zu 
der beabsichtigten Bahnanlage Unsere Genehmigung ertheilt haben, wollen 
Wir den vorerwähmen Nachtrag zu dem Statute der Gesellschaft, da sich gegen 
denselben nichts zu erinnern gefunden hat, hierdurch landesherrlich beslätigen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem bestätigten Statut-Nachtrage 
durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Gegeben Charlottenburg, den 14. Februar 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. 
Fünfter Nachtrag 
zu 
dem Statute der Breslau-Schweidnitz-Freiburger 
Eisenbahn-Gesellschaft. 
5. 1. 
Das Unternehmen der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Ge- 
sellschaft wird auf die Weiterführung der nach Schweidnitz führenden Flagel- 
bahn durch die Errichtung der Bahnstrecke zwischen Schweidnitz und Reichen- 
bach ausgedehnt. Die spezielle Richtung dieser Bahn wird unter Genehmigung 
des Staats von dem Verwaltungsrathe der Gesellschaft festgestellt werden. 
K. 2. 
Das zur Ausführung und vollständigen Ausrüstung dieser Bahn erfor- 
derliche Kostenkapital wird auf Höhe von „Achemal Hunderttausend 
Thaler Preußisch Kurant“ festgesetzt. 
g. 3.
	        
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