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(Nr. 3696.) Bestätigungs-Urkunde, betreffend den fünften Nachtrag zu dem Statute der
Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschasft. Vom 14. Fe-
bruar 1853.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem die Breslau-Schweidnitz-Freiburger-Eisenbahn-Gesellschaft in
den General-Versammlungen vom 4. Mai und 20. Dezember 1852. beschlossen
hat, ihr Unternehmen auf die Herstellung einer Zweigbahn von Schweidnitz
nach Reichenbach auszudehnen, sowie den anliegenden Nachtrag zu dem von
Uns unterm 10. Februar 1843. besiätigten Statute zu errichten, und Wir zu
der beabsichtigten Bahnanlage Unsere Genehmigung ertheilt haben, wollen
Wir den vorerwähmen Nachtrag zu dem Statute der Gesellschaft, da sich gegen
denselben nichts zu erinnern gefunden hat, hierdurch landesherrlich beslätigen.
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem bestätigten Statut-Nachtrage
durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Gegeben Charlottenburg, den 14. Februar 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons.
Fünfter Nachtrag
zu
dem Statute der Breslau-Schweidnitz-Freiburger
Eisenbahn-Gesellschaft.
5. 1.
Das Unternehmen der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Ge-
sellschaft wird auf die Weiterführung der nach Schweidnitz führenden Flagel-
bahn durch die Errichtung der Bahnstrecke zwischen Schweidnitz und Reichen-
bach ausgedehnt. Die spezielle Richtung dieser Bahn wird unter Genehmigung
des Staats von dem Verwaltungsrathe der Gesellschaft festgestellt werden.
K. 2.
Das zur Ausführung und vollständigen Ausrüstung dieser Bahn erfor-
derliche Kostenkapital wird auf Höhe von „Achemal Hunderttausend
Thaler Preußisch Kurant“ festgesetzt.
g. 3.