Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Januar und vom 1. bis 31. Juli eines jeden Jahres bei der Hauptkasse der 
Direktion der Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn, sowie bei denjenigen 
Kassen oder Geldinstituten, welche zu diesem Zwecke bestimmt und von der Di- 
rektion bezeichnet worden, gezahlt. Die Zinskupons werden nach dem sub B. 
anliegenden Schema mit den Obligationen zunächst für fünf Jahre ausgegeben 
und nach Ablauf dieser Zeit erneuert. Die Ausreichung der neuen Kupons 
erfolgt an den Vorzeiger des mit den ersien Kupons ausgegebenen Talons, 
sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Obligation bei der Direktion recht- 
zeitig schriftlicher Widerspruch erhoben worden ist. Im Falle eines solchen 
Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an den Inhaber der Obligation. 
S. 4. 
Die Ansprüche auf JZinsvergütung erlöschen und die Zinskupons werden 
ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Verfall- 
zeif zur Zahlung präsentirk werden. 
g. 5. 
Die Verzinsung der Obligationen hoͤrt an dem Tage auf, an welchem 
dieselben zur Rückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so 
müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche später, als an jenem Tage 
verfallen, mit den fälligen Obligationen eingeliefert werden; geschieht dies nicht, 
so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale einbehalten 
und zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
g. 6. 
Zur allmaͤligen Tilgung der Schuld wird alljaͤhrlich vom Jahre 1856. 
an, mindestens ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage der emittir- 
ten Obligationen nebst den ersparten Zinsen von den amortisirten Obliga- 
tionen verwendet. Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden 
Obligationen geschieht durch Ausloosung Seitens der Direktion mit Zuziehung 
eines, das Protokoll führenden Notarius im Juli jeden Jahres (zuerst also 
im Juli 1856.) in einem, vierzehn Tage zuvor einmal öffentlich bekannt ge- 
machten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritk freisteht. 
Die Bekannemachung der Nummern der ausgeloosten Obligationen er- 
folgt durch dreimalige Einrückung in die F. 10. genannten öffentlichen Blätter; 
die erste Einrückung muß mindestens vier Wochen vor dem bestimmten Zah- 
lungskermine erfolgen. 
Die Auszahlung des Nennwerthes der ausgeloosten Obligationen ge- 
schieht gegen deren Aushändigung an die Inhaber bei den im F. J. bezeichne- 
ten Kassen im Januar des naächsifolgenden Jahres (zuerst also im Januar 
1857.). Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen wer- 
den, unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen For- 
men, verbranne. 
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