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Der Direktion bleibt das Recht vorbehalten, mit Genehmigung Unseres
Mi isters für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und Unseres Finanz-
ministers sowohl den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Til-
gung der Obligationen 1 beschleunigen, als auch sämmtliche Obligationen
durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch
Zahlung des Nennwerthes einzulösen.
Die Obligationen, deren Einlösung im Wege der Kündigung erfolgt,
können anderweit wieder ausgegeben werden.
S. 7.
Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, aber nicht zur Einlösung
vorgezeigten Obligationen werden in dem Zeitraume von zehn Jahren, von
dem Falligkeitstermine an gerechnet, jährlich einmal von der Direktion Behufs
der Empfangnahme der Sah#ung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen,
welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur
Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos und werden als solche von ber
Direktion demnächst öffenrlich bekannt gemacht.
Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keine Verpflichtung
mehr; doch kann deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermöge eines Be-
schlusses der Direktion aus Billigkeitsrücksichten gewährt werden.
g. 8.
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird fest-
gesetzt:
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der
Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft
aus dem Reinertrage vor;
b) bis zur Tilgung der Obligationen dürfen Seitens der Gesellschaft keine,
#ar Eisenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke ver-
auft werden; dies beziehr sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn
und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche
innerhalb der Bahnhöfe erwa an den Staat oder an die Gemeinden zur
Errichtung von Post-, Telegraphen-, Polizei= oder sieuerlichen Einrich-
tungen, oder welche zu Packhöfen oder Waarenniederlagen abgetreten
werden möchten;
PC)zur Sicherheit für Kapital und Zinsen wird den Inhabern der Obliga-
tionen mit Vorbehalt der den früher, Inhalts des Privilegiums vom
16. November 1850., kontrahirten 612,000 Thaler Prioritats-Obligario-
nen eingeräumten und daher vorgehenden Hypothek das gesammte be-
wegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft verpsändet. Auch
darf diese weder Aktien kreiren, noch neue Darlehne aufnehmen, es sei
denn, daß den auf Grund dieses Prioilegium zu emittirenden Obliga-
tionen das Vorzugsrecht ausdrücklich vorbehalten würde.
(Fr. 3836.) . 9.