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K. 9.
Angeblich vernichtete oder verlorene Obligationen und Zinskupons wer-
den nach dem in Artikel 18. des Scatuts der Ruhrort-Crefeld-Kreis Glad-
bacher Eisenbahngesellschaft (Gesetz-Seaammlung für 1847. Seite 47.) vorge-
schriebenen Verfahren für nichtig erklärt und demnachst ersetzt.
F. 10.
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun-
een müssen in den Preußischen Staaks-Anzeiger, in die Berliner Wossische, die
Huscche, die Aachener und die Düsseldorfer Zeitung eingerückt werden. Sollte
eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekanntmachung in den vier an-
deren bis zur anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Ministers für Handel,
Gewerbe und offentliche Arbeiten zu treffenden Bestimmung; sie muß aber un-
ter allen Umständen jederzeit in einer der zu Berlin erscheinenden Zeitungen
erfolgen.
Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi-
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserm Königlichen Insiegel
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An-
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu ge-
ben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Gegeben Oberschlesische Eisenbahn, den 29. August 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.