Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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K. 9. 
Angeblich vernichtete oder verlorene Obligationen und Zinskupons wer- 
den nach dem in Artikel 18. des Scatuts der Ruhrort-Crefeld-Kreis Glad- 
bacher Eisenbahngesellschaft (Gesetz-Seaammlung für 1847. Seite 47.) vorge- 
schriebenen Verfahren für nichtig erklärt und demnachst ersetzt. 
F. 10. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun- 
een müssen in den Preußischen Staaks-Anzeiger, in die Berliner Wossische, die 
Huscche, die Aachener und die Düsseldorfer Zeitung eingerückt werden. Sollte 
eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekanntmachung in den vier an- 
deren bis zur anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Ministers für Handel, 
Gewerbe und offentliche Arbeiten zu treffenden Bestimmung; sie muß aber un- 
ter allen Umständen jederzeit in einer der zu Berlin erscheinenden Zeitungen 
erfolgen. 
Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi- 
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserm Königlichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu ge- 
ben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Oberschlesische Eisenbahn, den 29. August 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
	        
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