Vertrag
über die
Erbauung und den künftigen Betrieb einer Eisenbahn von Bres-
lau nach Posen, nebst einer Abzweigung von Lifssa nach Glogau,
durch die Sbercchuessche isenbahngesellschaft.
Zwischen dem Königlichen Eisenbahnkommissariat zu Breslau einerseits
und der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft, vertreten durch deren durch die
Beschlüsse der Generalversammlung der Aktionaire vom 26. Juli d. J. und
des Verwaltungsrathes vom 5. Juli d. J. legitimirtes Direktorium andererseits,
ist unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung heute folgender Vertrag
abgeschlossen worden.
g. 1.
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, die Erbauung
und den Betrieb einer Eisenbahn von Breslau uͤber Rawiez, Bojanowo, Lissa
nach Posen, nebst einer von Lissa nach Glogau fuͤhrenden und daselbst an die
Niederschlesische Zweigbahn unmittelbar anschließenden Flügelbahn, als einen
integrirenden Theil des Oberschlesischen Eisenbahnunternehmens unter den
nachstehenden naäheren Bestimmungen zu übernehmen.
F. 2.
Der Bau der neuen Bahn wird nach den von dem Koniglichen Han-
delsministerium bereits festgestellten Bauplänen und auf der durch letztere vor-
geschriebenen Bahnlinie ausgeführt. Erwaige Abweichungen von diesen Bau-
plänen sind nur unter spezieller Genehmigung des Königlichen Handelsministe-
riums zulässig.
Ven Cei der Königlichen Staatsregierung werden der Oberschlesischen
Eisenbahngesellschaft alle Vorarbeiten für die Breslau-Posen-Glogauer Bahn,
einschließlich der Baupläne, unentgeltlich überlassen. Auch cedirt die Königliche
Staatsregierung der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft alle über den Grund-
erwerb für die neue Bahn stipulirten Verträge und wird die Oberschlesische
Eisenbahngesellschaft in den Stand setzen, den Bau der Breslau-Posen-Glo-
gauer Eisenbahn noch im Laufe des Jahres 1853. zu beginnen.
g. 3.
Die Breslau-Posen-Glogauer Eisenbahn soll innerhalb dreier Jahre —
von Ertheilung der landesherrlichen Konzession ab gerechnet — im Bau vollen-
det und dem Verriede übergeben sein.
Nr. 3838. 102“ K. 4.