— 740 —
g. 4.
Da es angenesen ist, daß der Betrieb der Fluͤgelbahn von Lissa nach
Glogau und der bereits bestehenden von Glogau nach Hansdorf zum Anschlusse
an die Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn führenden Niederschlesischen Zweig-
bahn sich in Einer Hand befindet, und die Züge zwischen Lissa und Hansdorf
und umgekehrt ohne Wagenwechsel durchgehen, 6 wird die Staatsregierung
ihre Vermittelung dafür eintreten lassen, daß die Verwaltung der Niederschle-
s#cchen Zweigbahn, von der Vollendung der Lissa-Glogauer Bahnstrecke ab, der
Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft übertragen wird.
F. 5.
Die rücksichtlich des Positdienstes und der Anlage elektromagnetischer
Telegraphen zwischen dem Staate und der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft
abgeschlossenen Verträge gelten von selbst auch für die Breslau-Posen-Glo-
gauer Eisenbahn, soweit nicht Lokalverhältnisse eine Abanderung bedingen.
g. 6.
Das Anlagekapital für die Bahn und die Betriebsmittel wird vorlaufig
auf acht Millionen Thaler festgesetzt und durch Ausgabe neuer drei und ein
halbprozentiger Priorikäts-Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft
(Litt. E.) beschafft.
S. 7.
Mit Ablauf des Jahres, in welchem die ganze Bahn von Breslau nach
Posen, einschließlich der Flügelbahn von Lissa nach Glogau, in Betrieb gesetzt
wird, wird das Kapital, welches sich
a) für den Bau der Bahn nebst allem Zubehör,
b) für das Betriebsmaterial,
) für die Bestreilung der Generalkosten, — welche auf : Prozent der
Ausgaben àd a. und b. zu berechnen und dem Oberschlesischen Eisenbahn-
Unternehmen zu erstatten sind, soweit sie sich nicht abgesondert verrech-
nen und direkt aus dem Fonds für die Breslau-Posen-Glogauer Eisen-
bahn verausgaben lassen, —
") für die Einlösung der verfallenen Zinskupons der Prioritäts-Obligationen
als nothwendig ergiebt, unter Zuziehung eines Kommissarius des Königlichen
Handelsminisieriums definitio berechnet und festgesiellt. Sofern sich ein Mehr-
bedarf über acht Millionen Thaler für den Van und die Betriebsmittel der
Bahn herausstellen sollte, wird dieser Mehrbedarf durch eine weitere Ausgabe
HOberschlesischer Priorikcts-Obligationen nach Maaßgabe des Staturs der Ober-
schlesischen Eisenbahngesellschaft, sowie auf Grund und nach Inhalt sämmtli-
cher Bestimmungen gegenwärtigen Vertrags beschafft.
F. 8.