Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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g. 4. 
Da es angenesen ist, daß der Betrieb der Fluͤgelbahn von Lissa nach 
Glogau und der bereits bestehenden von Glogau nach Hansdorf zum Anschlusse 
an die Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn führenden Niederschlesischen Zweig- 
bahn sich in Einer Hand befindet, und die Züge zwischen Lissa und Hansdorf 
und umgekehrt ohne Wagenwechsel durchgehen, 6 wird die Staatsregierung 
ihre Vermittelung dafür eintreten lassen, daß die Verwaltung der Niederschle- 
s#cchen Zweigbahn, von der Vollendung der Lissa-Glogauer Bahnstrecke ab, der 
Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft übertragen wird. 
F. 5. 
Die rücksichtlich des Positdienstes und der Anlage elektromagnetischer 
Telegraphen zwischen dem Staate und der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft 
abgeschlossenen Verträge gelten von selbst auch für die Breslau-Posen-Glo- 
gauer Eisenbahn, soweit nicht Lokalverhältnisse eine Abanderung bedingen. 
g. 6. 
Das Anlagekapital für die Bahn und die Betriebsmittel wird vorlaufig 
auf acht Millionen Thaler festgesetzt und durch Ausgabe neuer drei und ein 
halbprozentiger Priorikäts-Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft 
(Litt. E.) beschafft. 
S. 7. 
Mit Ablauf des Jahres, in welchem die ganze Bahn von Breslau nach 
Posen, einschließlich der Flügelbahn von Lissa nach Glogau, in Betrieb gesetzt 
wird, wird das Kapital, welches sich 
a) für den Bau der Bahn nebst allem Zubehör, 
b) für das Betriebsmaterial, 
) für die Bestreilung der Generalkosten, — welche auf : Prozent der 
Ausgaben àd a. und b. zu berechnen und dem Oberschlesischen Eisenbahn- 
Unternehmen zu erstatten sind, soweit sie sich nicht abgesondert verrech- 
nen und direkt aus dem Fonds für die Breslau-Posen-Glogauer Eisen- 
bahn verausgaben lassen, — 
") für die Einlösung der verfallenen Zinskupons der Prioritäts-Obligationen 
als nothwendig ergiebt, unter Zuziehung eines Kommissarius des Königlichen 
Handelsminisieriums definitio berechnet und festgesiellt. Sofern sich ein Mehr- 
bedarf über acht Millionen Thaler für den Van und die Betriebsmittel der 
Bahn herausstellen sollte, wird dieser Mehrbedarf durch eine weitere Ausgabe 
HOberschlesischer Priorikcts-Obligationen nach Maaßgabe des Staturs der Ober- 
schlesischen Eisenbahngesellschaft, sowie auf Grund und nach Inhalt sämmtli- 
cher Bestimmungen gegenwärtigen Vertrags beschafft. 
F. 8.
	        
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