Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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G. 8. 
Für den Fall, daß der Reinertrag der Breslau-Posen-Glogauer Eisen- 
bahn (G. 11.) nicht dazu hinreichen sollte, um das im F. ö. vorläufig ange- 
nommene resp. das nach F. 7. zu erhöhende Anlagekapital mit 33 Prozent zu 
verzinsen, wird vom Staate aus dem ihm nach §F. 9. des Jweiten Nachtrags 
zum Statute der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft zustehenden dritten Theile 
vom Ueberschuß über 5 Prozent des Aktienkapitals (der s. g. Superdividende) 
und aus den ihm nach demselben Paragraphen des zweiten Statutnachtrags 
rücksichrlich seines Antheils an den Stammaktien Litir. B. der Oberschlesischen 
Eisenbahngesellschaft zustehenden Gewinne über 34 Prozent dieser Aktien (der 
eigentlichen Dividende) — soweit die betreffenden Betrige reichen — der ns- 
thige Zuschuß geleistet. 
K. 9. 
Zur * eines für die Deckung etwaiger Zinsausfälle ausreichen- 
den Garantiefonds übernimmt der Staat die Verpflichtung, die ihm aus dem 
gelammen Oberschlesischen Eisenbahnunternehmen zustehenden Dividenden und 
uperdividenden, vom Betriebsjahre 1853. ab gerechnet, so lange selbst anzu- 
sammeln und nebst den davon aufkommenden Jinsen abgesondert und lediglich 
zum Zwecke dieser Garantie zu verwalten, bis die Breslau-Posen-Glogauer 
Eisenbahn während fünf hintereinander folgender Jahre einen Reinertrag von 
wenigstens drei und einem halben Prozent aufgebracht haben wird. 
F. 10. 
Mit dem vorgedachten Zeitpunkte tritt für den Staat die Berechtigung 
ein, den angesammelten Fonds bis auf eine Summe von 200,000 Rthlrn. zu 
vermindern und den Ueberrest nach Maaßgabe des F. 9. des Zweiten Nach- 
trags zum Statute der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft anderweit zu ver- 
wenden. Der Restfonds von 200,000 Rehlrn. bildet einen eisernen Garantie- 
bestand, welchen der Staat so lange und so oft es erforderlich werden sollte, 
aus den ihm aus dem Oberschlesischen Eisenbahnunternehmen zustehenden Di- 
videnden und Superdividenden wieder zu komplektiren gehalten ist. 
S. 11. 
Der Reinertrag der Breslau-Posen-Glogauer Eisenbahn wird dergestalt 
berechner, daß von den gesammten Jahreseinnahmen der Bahn 
a) die laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten (nach 
Maaßgabe der Bestimmung im F. 12. dieses Vertrags), 
bo)/der zum Reservefonds fließende Betrag (#. 13. dieses Vertrags), und 
zu seiner Zeit auch 
(Kr. 3836) c) der
	        
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