Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Achter Nachtrag 
zum Statute der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. 
S. 1. 
Das Unternehmen der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft wird auf die 
Erbauung und den Betrieb einer von Breslau über Rawicz, Bojanowo, Lissa 
nach Posen, zur Verbindung mit der Stargard-Posener Bahn dienende Eisen- 
bahn und einer von Lissa nach Glogau abgehenden zur Verbindung mit der 
Niederschlesischen Zweigbahn dienenden Flügelbahn ausgedehnt. Die spezielle 
Richtung dieser Zweig= und Verbindungsbahnen ist durch einen vom Königlichen 
Handelsministerium festgestellten Bauplan bestimmt, von welchem nur unter 
besonderer Genehmigung des gedachten Ministeriums abgewichen werden darf. 
* 
Das zur Ausführung des neuen Unternehmens erforderliche Anlagekapital 
wird auf ach Millionen Thaler festgesetzt. 
g. 3. 
Die Beschaffung dieses Anlagekapitals erfolgt durch Ausgabe von 
29,000 Stück Prioritäts-Obligationen, von denen 
3000 Stück jede übrr 1000 Rehlr. 
6000 Stück jede über. 500 Rthlr. 
und 20,000 Stück jede übrr. 100 Rchlr. 
lauten, und mit 33 Rthlr. vom Hundert jährlich zu verzinsen sind. 
Die Bedingungen, unter denen die Kreirung und Emission dieser Obli- 
gationen erfolgt, werden durch ein besonderes Allerhöchstes Privilegium fest- 
gesetzt. 
Breslau, den 28. Juli 1853. 
(Nr. 3839.)
	        
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