Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums haͤtte stattfinden 
sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Ruͤckforderungsrechtes sind die 
Inhaber der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte bewegliche und un- 
bewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt. 
g. 6. 
So lange nicht die gegenwaͤrtig kreirten Prioritaͤts-Obligationen eingeloͤst 
oder der Einloͤsungsgeldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines 
ihrer Grundstuͤcke, welches zum Bahnkoͤrper oder zu den Bahnhoͤfen gehoͤrt, 
veraͤußern, auch eine weitere Aktienemittirung oder ein Anleihegeschäft nur dann 
unternehmen, wenn den Prioritäts-Obligationen, sowie den früher emittirten 
Prioritätsaktien für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszuge- 
benden Aktien oder der aufzunehmenden Anleihe vorbehalten und gesichert ist. 
S. 7. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des F. 4. zu amortisirenden 
Obligationen werden jährlich im Juli durch das Loos bestimmt und sofort 
öffentlich bekannt gemacht. 
F. 8. 
Die Verloosung geschieht durch das Gesellschaftsdirektorium in Gegen- 
wart zweier vereideter Notare in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts- 
Obligationen der Zutrikt gestattet wird. 
S. 9. 
Die Auszahlung der ausgelooseten Obligationen erfolgt am 1. Oktober 
in Breslau von der Gesellschaftskasse nach dem Nominalwerthe an die Vor- 
zeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage hört 
die Verzinsung der ausgelooseten Prioritäts-Obligationen auf. Mit letzteren sind 
zugleich die ausgereichten noch nicht falligen Zinskupons einzuliefern. 
Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinkupons von 
dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet. 
Die im Wege der Amortisation eingelbseten Obligationen sollen in 
Gegenwart zweier vereideter Notare verbrannt und, daß dies geschehen, durch 
die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. 
Die Obligationen aber, welche in Folge der Rückforderung oder Kündi- 
gung außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder 
ausgeben. 
S. 10.
	        
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