Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 749 — 
g. 10. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt 
sind, und der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht 
binnen vier Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung prsentirt sind, 
werden im Wege des gerichtlichen Verfahrens mortifizirt. 
Es sollen aber bei jeder alljä4hrlichen Amortisation nicht nur die Num- 
mern der alsdann ausgelooseten, sondern auch diejenigen der schon früher aus- 
gelooseten, noch nicht abgehobenen und noch nicht gerichtlich mortifizirten Prio- 
ritaͤts-Obligationen bekannt gemacht werden. 
F. 11. 
Die nach gh. 4., 7., 8. und 9. erforderlichen bffentlichen Bekannt- 
machunngen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preußischen Staats- 
Anzeiger oder die Zeitung, die an seine Stelle tritt, und durch eine auswärtige 
Zeitung. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwaͤrtige landesherrliche Privile- 
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Zsiggel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu 
geben, oder Rechten Dritter zu prajudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Putbus, den 20. August 1833. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. 
v. Bodelschwingh. v. Bonin. Für den Minister des Innern: 
v. Manteuffel. 
(Nr. 3839.) Schema
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.