Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 50 — 
(Nr. 3697.) Mivilegium wegen Ausgabe von 800,000 Rthlrn, auf den Inhaber lautender 
Prioritäts-Obligationen der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn- 
Gesellschaft. Vom 14. Februar 1853. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
Nachdem die Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft auf 
Grund der in den Generalversammlungen vom 4. Mai und 20. Dezember 1852. 
gefaßhten Beschlüsse darauf angetragen hat, ihr Behufs des Baues und der 
vollständigen Ausrüstung einer Zweigbahn von Schweidnitz nach Reichenbach 
die Aufnahme einer Anleihe von achthundert tausend Thalern durch Ausgabe 
von achrtausend Stück auf den Inhaber lautender und mit vierprozentigen Zins- 
scheinen versehener Prioritäts-Obligationen zum Betrage von Einhundert Tha- 
lern zu gestatten, wollen Wir in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des 
Unternehmens und in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausgabe der gedachten Obligationen un- 
ter den nachstehenden Bedingungen Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen. 
S. 1. 
Die zu emittirenden Prioritäts-Obligationen werden in Apoints zu Einhun- 
dert Thalern und in fortlaufenden Nummern von 1 bis 8000 nach dem nachfolgen- 
den Schema Lilt. A. stempelfrei ausgefertigt. Jeder Obligation werden Zins- 
kupons auf zehn Jahre und ein Talon zur Erhebung fernerer Kupons nach 
den nachfolgenden Schematen lL.itt. B. und C. beigegeben. Diese Kupons, sowie 
der Talon, werden alle zehn Jahre zufolge besonderer Bekanntmachung erneuerk. 
Die Prioritäts-Obligationen, sowie Kupons und Talons, werden von zwei Mit- 
glirdern. des Verwaltungsraths und dem Rendanten unterzeichnet. Auf der 
Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. 
  
g. 2. 
Die Priorikäts-Obligationen werden mit vier Prozent jährlich verzinst und 
die Zinsen in halbjährigen Terminen am 2. Jannar und 1. Juli jeden Jahres in 
Breslau berichtigt. Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung inner- 
halb vier Jahren, von dem in dem betreffenden Kupon verzeichneten Zahlungs-= 
tage ab, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
K. 3. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljähr- 
lich die Summe von viertausend Thalern, unter Zuschlag der durch die einge- 
lösten Prioritcäkts-Obligationen ersparten Zinsen, aus dem Ertrage des Eisenbab - 
Unternehmens verwendet wird. Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obli- 
ga=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.