(Nr. 3843.) Allerhschster Erlag vom 20. August 1853., betreffend die Verleihung der fis-
kalischeu Vorrechte für die Stadt Danzig wegen Ausbaus der Chaussee
von der Danzig-Stektiner Staats-Chaussee bei Langfuhr über Neuschott-
land und Saspe nach Brösen.
A. Ihren Bericht vom 10. August d. J., dessen Anlage anbei zurückerfolgt,
will Ich der Stadt Oanzig auf der von ihr chausseemäßig ausgebauten Straße
von der Danzig-Stektiner Staats-Chaussee bei Langfuhr über Neuschottland
und Saspe nach Brösen gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Un-
terhaltung derselben das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes für eine halbe
Meile nach den Besiimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelten-
den Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Beslimmun-
gen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätz-
lichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Ver-
gehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Putbus, den 20. August 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwinghb.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3844.)