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(Nr. 3844.) Verordnung wegen fernerer Erleichterungen des Verkehrs zwischen den Staaten
des Zollvereins und den Staaten des Steuervereins. Vom 17. Septem-
ber 1853.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Nachdem die zum Jollvereine gehörenden Regierungen einerseits und die
zum Steuerverein gehörenden Regierungen andererseits übereingekommen sind,
den unmittelbaren Verkehr zwischen beiden Vereinsgebieten im Zusammenhange
mit den durch die Verordnung vom 29. März d. J. (Gesetz-Sammlung
Seite 89.) bekannt gemachten Zollbefreiungen und Jollermaßigungen noch wei-
ter zu begünsiigen, so verordnen Wir, untker Vorbehalt der Zustimmung der
Kammern, auf den An'rag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Artikel 1.
Vom 24. dieses Monats an bis zum Schlusse dieses Jahres werden bei
der unmirtelbaren Einführung aus dem Gebiete des Steuervereins in das Gebiet
des Zollvereins, und umgekehrt folgende Verabredungen zur Ausführung
kommen:
A. Man wird gegenseitig zulassen
a) gollfrei:
1) Bleiweiß (Kremserweiß), rein oder versetzt;
2) Chlorkalk;
3) Soda, gereinigte oder ungereinigte (bei dem Uebergange in den
Jollverein gegen beglaubigte Ursprungszeugnisse der Verfer-
tiger);
4) Mennige, Schmalte, Kupfervitriol, gemischten Kupfer= und Eisen-
vitriol, weißen Vitriol, Wasserglas, Grünspan, raffinirten (destil-
lirten, krystallisirten) oder gemahlenen;
5) Salzsaure und Schwefelsäure;
6) a. Gebleichtes, desgleichen blos abgekochtes oder gebüktes (ge-
dscherres) Leinengarn, so wie gefärbtes Leinengarn;
b. gebleichte und gefärbte Leinwand, diese Leinwand jedoch nur
auf der Grenze zwischen dem Hannoverschen hunddrosieibece
Osnabrück und den angrenzenden Königlich Preußischen Lan-
#. 3844.) des-