Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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destheilen (bei dem Uebergange in den Jollverein beschränkt 
auf die, mit dem Stempel einer steuervereinsländischen Legge 
versehene Leinwand); 
7) a. Talg und Steari; 
b. Lichte (Talg-, Wachs-, Wallrath= und Stearin-) 
8) Butter, eingeschlagene; 
9) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel; 
10) Rindvieh und zwar: Ochsen und Zuchtstiere, Kühe, Jungvieh 
und Kälber; 
b) zu einem Zollsatze von 2 Rchlr. für den Zentner: 
Meubles, gepolsterte; 
P)zu einem Zollsatze von 3 Rehlr. für den Zentner: 
Wachstafft; 
"1) zu einem Jollsatze von 4 Rthlr. für den Zentner: 
Papiertapeten. 
Die Zolloereinsstaaten werden, nachdem im Steuervereine dieselben 
Erzeugnisse des Zollvereins nach der Anlage I. der Verordnung vom 
29. März 1853. bereits die gleiche Erleichterung erfahren haben, von 
den Erzeugnissen der Steuervereinssiaaten zulassen: 
a) gollfrei: 
Hopfen; 
b) zu einem Zollsatze von 1 Rlhlr. für den Zenmer: 
Hohlglas, weißes, ungemustertes, welches mit abgeschliffenen 
Stöpseln, Böden oder Rändern versehen, sonst aber nicht geschlif- 
fen ist, sofern es von Glashütten im Steuervereine mit beglau- 
bigten Ursprungszeugnissen der Verfertiger versendet wird; 
PC) zu einem Zollsatze von 22 Rthlr. für den Zentner: 
Gold= und Silberpapier; Papier mit Gold= oder Silbermuster, 
durchgeschlagenes Papier; ingleichen Streifen von diesen Papier- 
gattungen; 
d) zu einem Zollsatze von 3 Rehlr. für den Zentner: 
farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas ohne Unterschied der 
Form; Glaswaaren in Verbindung mit unedeln Metallen und an- 
deren, nicht zu den Gespinnsten gehörigen Ursioffen, desgleichen 
Spiegel, deren Glastafeln nicht über 288 Preuß. □gzoll das Stück 
messen, sofern diese Waaren von Glashütten im Steuervereine mit 
beglaubigten Ursprungszeugnissen der Werfertiger versendet werden. 
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