Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Frist kann nach Anhoͤrung des Bezirkskommissarius von der Direktion bewilligt 
werden. 
Zum g. 73. des Reglements. 
Bezirkskommissarien, welche ihre Pflichten vernachlaͤssigen oder verletzen, 
koͤnnen nach vorgaͤn iger Untersuchung mit Zustimmung der Rechnungs-Depu- 
tirten von der Direktion aus ihrem Amte entfernt, und dürfen alsdann nicht 
wieder gewählt werden. 
Zum F. 80. 
Die Bezirkskommissarien erhalten künfrig außer den Diaͤten zu baaren 
Auslagen an Schreibmaterialien, Botenlohn rc. jährlich ein Pauschquantum 
von vier Thalern aus dem F. 84. erwähnten Dispositionsquantum. 
Gegeben Purbus, den 22. August 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Für den Minister des Innern: 
v. Manteuffel. 
  
(Nr. 3846—3847. 105“ (Nr. 3847.)
	        
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