Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Fr. 3848.) Revidirtes Reglement für die Feuersozietät der Stadte des Regierungsbezirks 
Königsberg mit Ausnahme der Städte Königsberg und Memel. Vom 
22. August 1853. 
Wiu Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
haben das Reglement für die Feuersozietät der sämmtlichen Stadte des Regie- 
rungsbezirks Königsberg mit Ausschluß der Stadt Königsberg vom 29. April 
1838. und die Verordnung über mehrere Abänderungen und Ergänzungen des- 
selben vom 14. November 1845., nachdem auf Grund des Zusatzes der letz- 
teren zum F. 40. des Reglements eine neue Reoision desselben mit Zuziehun 
von Deputirten der betheiligten Städte stattgefunden hat, auch die Provinzial- 
landtags -Versammlung der Prooinz Preußen darüber gehört worden, einer 
Reovision unterwerfen lassen, und an Stelle des erwähnten Reglements und der 
Zusätze zu demselben in der Verordnung vom 14. November 1845. das gegen- 
wärtige revidirte Reglement zu erlassen beschlossen. 
Wir verordnen demnach, auf den Antrag Unsers Ministers des Innern, 
was folgt: 
S. 1. 
I) Ulgemeine Gegenwärtige Feuersozietät umfaßt die sämmtlichen Staͤdte des Regie- 
esenen rungsbezirks Königsberg mit Ausnahme der Städte Königsberg und Memel. 
Für jene Städte soll nur diese Eine öffentliche Sozietät bestehen. 
Der Zweck der Sogziett ist auf gegenseitige Versicherung von Gebauden 
gegen Feuersgefahr gerichket, und wird also die Gefahr dergestalt gemeinschaft- 
lich übernommen, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechksverhälknisse 
eines Versicherers und eines Versicherten befindet, als Versicherer jedoch nur 
mit den ihm nach dem gegenwärtigen Reglement pro rata seiner Versicherungs-= 
summe obliegenden Beiträgen verhaftet ist. 
S. 2. 
Privatvereine zu dem Zwecke, daß sich Nachbarn unter einander mit 
Hülfsfuhren, Stroh, Holz und dergleichen nicht umsonst, sondern gegen Bezah- 
lung eines angemessenen gleichförmigen Preises unterstützen, und daß es in 
jedem einzelnen Falle in der Brandbeschädigten Wahl steht, von dieser Unter- 
stätzung ganz oder zum Theil oder gar nicht Gebrauch zu machen, können fort- 
bestehen, auch künftig errichtet werden; sie können jedoch die Rechte moralischer 
Personen nicht in Anspruch nehmen, stehen unter Aufsicht Unserer Regierung 
und müssen ihre Statuten zur Reoision und Genehmigung dem Oberpräsidente#n 
einreichen, der auch die Anordnung zu treffen hat, daß ihr Dasein und ihre 
Leisiungen der Feuersozietät, bei welcher die Gebaude versichert stehen, zu gehö- 
riger Zeit bekannt werden. 3 
F. 3
	        
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