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K. 12.
Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein solches Gebaude C. 10.) dieser
Bestimmung entgegen G. 11.) unversichert gelassen ist, so mutß der Besitzer
den vierfachen Betrag der Beiträge, welche er nach Maaßgabe der in den 96. 20.
und 21. bestimmten Hôhe der Versicherungssumme hacte entrichten müssen, als
Strafe zur Städte-Feuersoziettskasse einzahlen.
S. 13.
Dieser Strafbeitrag wird von dem Apfange des Jahres an, von welchem
ab die Versicherung hätte genommen werden sollen, bis zu Ende des Jahres,
in welchem dieselbe nachträglich genommen, oder anderweitig die Entdeckung der
unterlassenen Versicherung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von fünf
Jahren hinaus berechnet.
g. 14.
Dagegen wird zwar die Feuersgefahr im Falle des K. 12. von der So-
zietat von Anfang an C. 13.) mit übernommen; es muß aber der Beitrag
vom Anfange des Jahres an, von welchem ab die Versicherung hätte genommen
werden sollen, noch außer den Strafbeitrgen (§F. 12. und 13.) geleistet werden.
g. 15.
Sowohl die Nachzahlung der Beiträge G. 14.) als auch die Strafe des
vierfachen DBerwages (K. 12.) muß derjenige entrichten, welcher zur Zeit der
Enrdeckung der Kontravention Eigenthümer des unversichert gelassenen Gebäudes
11. rorbehalth des Regresses an seine Vorbesitzer, soweilt dieser gesetzlich zu-
lassig ist.
S. 16.
Diejenigen zum Städte-Feuersozietärsverbande gehbrigen Sozietätsver=
wandten, welche der Bestimmung des F. 11. entgegen, gleichviel, ob allein, oder
nur nebenher, irgend anderswo, mit Ausnahme der im F. 2. erwähnten Privat-
vereine, entweder ganz oder zum Theil Versicherung nehmen, sollen in dem Falle,
daß die Endeckung vor einem Brandunglück erfolgt, außer dem sofortigen
zwangsweisen Austrikt aus der fremden Gesellschaft, mit einer Geldbuße von
fünf bis funfzig Thalern, in dem Falle aber, daß die Entdeckung der Kontra-
vention erst nach eingetretenem Brande geschieht, überdies noch mit dem Ver-
luste resp. der Versicherungssumme, oder der Versicherungssummen, sobald und
soweit sie über den im F. 20. bestimmten Versicherungswerth hinausgehr, oder
resp. hinausgehen, bestraft und die Geldbuße soll zur Kasse der Städte-Feuer-
sozietdk, die den Versicherungswerth übersteigende Summe aber zur Halfte für
Jahrgang 1853. (Nr. 3848.) 100 die