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liche Guͤltigkeit der Versicherung resp. Erhoͤhung schon von der Mitternachts-
siunde an, welche auf den Tag folgt, an welchem der nach den Bestimmungen
dieses Reglements vollstaͤndig eingerichtete und begruͤndete Versicherungsantrag
von dem Magistrate unter der Adresse der Direktion zur Post gegeben worden
ist. Auch wenn die Oirektion noch Ausstellungen in Betreff der Höhe der Ver-
sicherungssumme zu machen haben sollte, ist die Versicherung resp. Erhöhung
nichtsdestoweniger von dem gedachten Zeitpunkte ab gültig, jedoch nur auf die-
jenige Summe, welche reglementsmaßig hat bestatigt werden können.
Wenn ein Gebäude, welches eingegangen ist, im Kataster gelöscht werden
muß, so sind die Beiträge bis zum Ende des laufenden Halbjahres zu emrich-
ten. Bei Heruntersetzung der Versicherungssumme sind die Beirräge für das
laufende Jahr unverkürzt zu zahlen.
K. 20.
Die Versicherungssumme darf den überall in den Schranken eines Mi= 5) Söé- der
nimums zu haltenden gemeinen Werth dasengen Theile des versichenen Ge-hrnz,=
bdudes, welche durch Feuer zerstört oder beschädigt werden können, also mit
Ausschluß der Fundamente, nicht übersteigen.
g. 21.
Auf Höhe dieses Werths (F. 20.) soll aber in der Regel jedes Gebaude
bei der Sozietät versichert werden; nur muß die Versicherungssumme in Beträ-
en, welche durch die Zahl zehn theilbar sind, abgerundet und in Preußischem
Eitberkuram ausgedrückt sein.
g. 22.
Der im g. 20. angeordneten Beschraͤnkung ist fortan auch Jeder, der seine
nicht aufnahmepflichtigen Gebaͤude (9. 10.) anderswo als bei der Staͤdte-
Feuersozierät versichern läßt (F. 18.), unterworfen, dergestalt, daß jede hoͤhere
Versicherung unzulässig ist. Jedes Zuwiderhandeln von Seiten eines Versicher-
ten soll, außer der Zurückführung der Versicherungssumme auf den im F. 20.
bestimmten Werth, mit einer zur Städte-Feuersozietätskasse fließenden Geldbuße
von fünf bis funfzig Thalern, wenn der Kontraventionsfall vor einem Brande
entdeckt wird, sonst aber, wenn die Enrdeckung der Ueberschreitung erst nach
dem Brande geschieht, neben jener Geldbuße mit dem Verluste der Versiche-
rungssumme, soweit sie über den im §. 20. bestimmten Versicherungswerth hin-
ausgehr, welche zur Hälfte dem Städte-Feuersozietätsfonds und zur anderen
Hälfte dem Prooinzial-Landarmenfonds zufällt, bestraft werden.
g. 23.
Eine foͤrmliche Taxe des durch Feuer zerstoͤrbaren Theils der zu ver-
sichernden Gebaͤude wird in der Regel nicht erfordert, sondern es genuͤgt an
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