Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach gufbehung der Exekution, 
14. bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehörk 
aben. 
In dem sub e. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungs= 
frist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritks-Obligation von 
diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Ge- 
brauch machen, wo die Jahlung des Amortisationsguantums hatte stattfinden 
sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die 
Inhaber der Prioritäks-Obligationen sich an das gesammte bewegliche und unbe- 
wegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt. 
S. 6. 
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligationen eingelöst, 
oder der Einlhsungsgeldberag gerichtlich deponirt isi, darf die Gesellschaft kei= 
nes ihrer Grundslücke, welches zum Bahnkörper gehört, veraußern, auch eine 
weitere Aktien-Emittirung oder ein Anleihe-Geschaäft nur dann unternehmen, wenn 
den Prioritäts-Obligationen, sowie den früher ausgegebenen Prioritärs-Akrien 
und Prioritäts-Obligationen, für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den 
ferner auszugebenden Aktien oder der aufzunehmenden Anleihe vorbehalten und 
gesichert ist. 
. 7. 
Z Die Nummern der nach den Bestimmungen des §. 3. zu amortisirenden 
Obligationen werden jährlich im April durch das Loos bestimmt und sofort 
öffentlich bekannt gemacht. 
C. 8. 
Die Verloosung geschiett durch das Gesellschafts-Direktorium in Gegen- 
wart zweier vereideter Notare in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen 
Kenniniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts- 
Obligationen der Zutritt gestattet wird. 
F. 9. 
Die Auszahlung der ausgelooslen Obligationen erfolgt an dem im F. 3. 
dazu bestimmten Tage in Breslau von der Gesellschaftskasse nach dem Nomi- 
nalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. 
Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen 
auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten noch nicht fälligen Zinskupons 
einzuliefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons 
von dem Kapirale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwender. Die im 
Wege
	        
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