Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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demselben Verhaͤltnisse reduzirt wird, in welchem der Materialienwerth in dem 
vorgefundenen Zustande zu demjenigen Werthe steht, den die Baumaterialien in 
voͤllig gutem Zustande haben wuͤrden. 
ei Gebaͤuden, die sich noch in mittelmaͤßig baulichem Zustande befinden, 
ist diese Reduktion nicht nothwendig. Die Kosten dieser Abschaͤtzung werden, 
Falls die Angabe des Eigenthuͤmers zu hoch CG. 20.) oder zu niedrig (K. 21.) 
befunden wird, von diesem, im entgegengesetzten Falle aber von der Sozietaͤt 
getragen. 
g. 28. 
Diese Taxe muß in einer runden, durch (10.) zehn theilbaren Summe 
Preußischen Silberkurants abgeschlossen und in zweifacher Ausfertigung vollzo- 
gen werden. Ueber die dadurch festgestellte Werthsumme hinaus, oder unter 
derselben, ist sodann schlechterdings keine Wersicherung statthaft. 
K. 29. 
Sowohl bei der von dem Eigenthümer selbst nach §#. 20. ff. bestimm- 
ten Versicherungssumme, als bei der Taxirung ist auch noch darauf zu achten, 
daß, wenn der Eigenthümer des Gebäudes etwa freies Bauholz zu fordern Be- 
fugniß hat, der Werth desselben außer Ansatz bleibe. Dagegen ist derjenige, 
welcher das freie Bauholz zu liefern hat, zwar nicht verpflichtet, aber zu jeder 
Zeit berechtigt, solches besonders zu versichern; dies darf jedoch gleichfalls nur 
bei der städtischen Feuersozietät geschehen. 
g. 30. 
Uebrigens koͤnnen so wenig die auf den Grund bloßer Gebaͤudebeschrei- 
bungen gewählten Versicherungssummen, als die blos zum Zwecke der Feuer- 
vurssher#g aufgenommenen Tu# jemals zur Grundlage bei öffentlichen oder 
Gemeindeabgaben und Lasten angewendet, und überhaupt wider den Willen des 
Besitzers jemals zu andern fremdartigen Zwecken benutzt werden. 
S. 31. 
Regelmäßige periodische Reoisionen der Versicherungssumme oder Taren, 
um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Veränderung des Werthes der 
versicherten Gebäude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erforderlich. Die 
Sozieraäk hat aber jederzeit das Recht, solche Revisionen allgemein oder einzeln 
auf ihre Kosien vorzunehmen, von den Eigenchümern neue Beschreibungen bei- 
bringen, und Falls sich der Eigenthümer der von der Sozietät für nöthig er- 
achteten Herabsetzung oder Erhöhung der Versicherungssumme weigerk, eine 
Tare aufnehmen und dadurch die Versicherungssumme feststellen zu lassen. 
Namentlich sind die mit den Feuerversicherungs-Angelegenheiten beauftragten 
Magisträte verpflichtet, beim Verfall der Gebäude, zumal solcher, deren Wenh 
(Nr. 3848) na
	        
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