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nach der Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, ihr besonderes Augenmerk darauf
zu richten, daß die Versicherungssumme niemals das Minimum des wirklich
noch vorhandenen Werths der versicherten Gebaͤude uͤbersteige. Nicht minder
ist der Versicherte selbst in solchen Faͤllen zur Anzeige verpflichtet, und es bleibt,
wenn solche nicht erfolgt ist, der Sozietaͤt auch nach etwa eingetretenem Brand-
ungluͤcke der ihrerseits zu fuͤhrende Nachweis, daß das Gebaͤude weniger werth
gewesen, vorbehalten, so daß dieselbe, wenn sie solchen fuͤhrt, nur auf die Hoͤhe
des wirklichen Werths verhaftet bleibt.
9. 32.
6 erhöhuag Erhöhungen der bisherigen Versicherungssummen, oder Heruntersetzungen
Geter derselben, sind nur unter Beobachtung der in den §#. 20. und 21. angeordne-
Gesch- une#. ten Beschränkungen zulässig. Der nothwendigen Heruntersetzung der Versiche-
kunme. rungssumme, welche daraus folgt, daß etwa der Werth des durch Feuer zer-
stärdaren oder unbrauchbar zu machenden Theils des versicherten Gebäudes,
oder das darnach, oder sonst zulässige Maximum nicht mehr die Höhe der bis-
herigen Versicherungssumme erreicht, muß sich ein Jeder unterwerfen, und es
steht dagegen so wenig dem Gebäudebesitzer als einem Dritten (HOppotheken-
ldubiger oder sonstigen Realberechtigten) ein Widerspruchsrecht zu. Jedoch
oll davon denjenigen Hypothekenglaubigern und sonstigen Realberechtigten, welche
erwa im Kataster vermerkt sind, von Amtswegen Kenntniß gegeben werden.
Die Wirkung dieser Heruntersetzung rritt sofort, nachdem sie festgestellt ist, ein,
jedoch werden die Beiträge für das Jahr, in welchem sse festgestellt worden,
nach der bisherigen Versicherungssumme, die Beiträge von dem herabgesetzten
Versicherungsbetrage aber erst vom Anfange des folgenden Jahres ab entrichtet.
g. 33.
7) Beiträge Die von den Theilnehmern der Sozieräkt zu leistenden Beiträge werden
der Jnteressen, in ordentliche und außerordentliche unterschieden, welche beide 7*7“ estreitung
Klasffßration. aller Ausgaben der Sozietätskasse bestimmt sind. Die ordenrlichen Beiträge
werden nach zewissen Prozenten der für denjenigen Zeitraum, auf welchen sich
die Beiträge beziehen, katastrirten Versicherungssumme (§F. 35. ff.) dem muth-
maaßlichen alljährlichen Bedarf gemäß abgemessen und ein= für allemal festge-
stellt, und müssen ohne besondere Ausschreibung eingezahlt werden.
Außerordentliche Beiträge werden nur dann ausgeschrieben, wenn die
Summe der ordentlichen Beiträge zur Erfüllung aller der Sozierätskasse ob-
liegenden Verbindlichkeiten nicht ausreichr. Die Höhe derselben ergiebt der Be-
darf. So weit es thunlich, müssen dieselben stets in bestimmten Quoten der
ordentlichen Beitragssätze ausgeschrieben werden.
g. 34.
Die Einzahlung der ordentlichen Beiträge für das laufende Jahr erfolgt
in zwei Hälften, deren erste in der Zeit vom 1. Januar bis zum 1. April, de-
ren zweite in der Zeit vom 1. Juli bis zum 1. Oktober zu entrichten ist.
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