Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Die nach Ablauf dieser Fristen verbliebenen Rückstände werden ohne wei- 
tere Verwarnung der Restanten und ohne alle Nachsicht exekurivisch beigetrieben. 
Für jeden außerordentlichen Beitrag wird der dußerste Einzahlungskermin in 
dem Ausschreiben besonders bestimmt, und die nach befsen Ablauf verbliebenen 
Räckstände werden in gleicher Art exekutivisch eingezogen. 
C. 35. 
Die Summe des ordentlichen Beitrages bestimmt sich für jedes ver- 
sicherte Gebäude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheit und 
dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuergefährlichkeit gehhrt. Es sollen 
nadmlich in der städtischen Feuersozietät des Regierungsbezirké Königsberg vier 
Klassen statifinden, und es gehören: 
zur ersten Klasse massive Kirchen mit massiver Bedachung, 
zur zweiten Klasse alle sonstigen massiven Gebcdude, d. h. solche, welche 
ganz masste Ringmauern und massive Bedachung haben, 
zur dritten Klasse alle Gebude mit Ringwänden von Fachwerk oder 
Holz mit massiver Bedachung, 
zur vierten Klasse alle übrigen Gebaude ohne massive Bedachung, gleich- 
viel, von welcher Bauart dieselben sonst sein mögen. 
Strohdächer, welche mit Lehm feuersicher überzogen sind, sind den massioen 
Dächern gleich zu achten, und Gebäude mit Fachwerksgiebeln, welche jedoch 
von Außen massio verkleidet sind, sind, wenn sie sonst zu den ganz massiven 
Gebäuden gehören, gleich den letztern in die zweite Klasse einzuschätzen. 
Gebäaude, deren Bauart oder Bedachung zum Theil massiv, zum Theil 
nicht massiv ist, gehbren ganz resp. in die dritte oder vierte Klasse. Dagegen 
soll es jedem Besitzer von ganz oder theilweis massiven Gebuden freistehen, 
dieselben mit Ausschluß der Mauern zu versichern, welche demnächst bei Er- 
miktelung des zuldssigen Versicherungswerthes unberücksichtigt bleiben. 
* 
Hiernach hat über die Klasse, in welche ein zur Versicherung angemel- 
detes Gebäude gestellt werden soll, auf das Gutachten des Magistrats die So- 
zietätsdirektion zu bestimmen. Der Magistrat hat dem Eigenthümer das Re- 
sultat seines Gutachtens sogleich, damit der letztere, wenn er es nöthig findet, 
seine Rechte bei der Direktion vor deren Entscheidung nadher ausführen kann, 
hiernächst aber auch die Entscheidung der Direktion näher bekannt zu machen. 
Bei dieser Begutachtung und resp. Entscheidung dient die von dem Ge- 
bäude beigebrachte Beschreibung zur Grundlage und, wenn etwa diese wider 
Vermuthen über irgend einen wesentlichen Umstand keine hinreichende Auskunft 
gabe, so kann solche von dem Eigenthämer selbst, oder von dem Magistrat, 
oder sonst nach Gutbefinden auf dem kürzesten Wege erfordert werden. 
  
(Nr. 3848.) g. 37.
	        
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