Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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als der Betrag derlenigen Kosten ermittelt werden, welcher zur Herstellung der 
vernichteren oder beschädigten Theile nach den im §F. 27. angegebenen Vor- 
schriften erforderlich ist. Aus den beiden hiernach ermittelten Geldsummen wird 
das Werthsverhälmiß der vernichteten oder beschädigten Theile zu dem ganzen 
versicherten Objekt festgestellt. 
S. 48. 
Bei diesen Ermittelungen dient die der Versicherung des Gebäudes zum 
Grunde liegende Beschreibung oder Tare zum Anhalt und es bleibt nach den 
Umstanden vorbehalten, die etwa mangelhaften Notizen durch den Augenschein, 
durch Zeugen oder sonst zu ergänzen. 
K. 49. 
So wie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß baldmöglichst und längstens 
innerhalb acht Tagen nach erfolgter Démpfung des Feuers eine Besichrigung 
des Schadens durch den Magistrat erfolgen. Ueberzeugt sich derselbe, daß ein 
Totalschaden vorliegt, so hat derselbe blos eine Verhandlung aufzunehmen, wo- 
durch dieses Resultat festgestellt wird. Handelt es sich aber von einer partiellen 
Beschädigung, so müssen bei der Schadensbesschtigung zwei sachverständige Bau- 
handwerker oder ein vereideter Baubeamter zugezogen und von diesen die Ab- 
schätzung des Schadens nach G. 46. bis 48. sofort an Ort und Steelle vor- 
genommen und zum Protokoll erklärt werden. 
In beiden Fallen ist auch der Beschädigte selbst bei der Verhandlung 
zuzuziehen und mit seiner Erklärung zum Protokoll zu vernehmen. 
Die zugezogenen Sachverständigen werden jedesmal mit dem Gesichts- 
punkte, wonach ihr sachkundiges Urtheil begehrt wird, zuvor genau bekannt ge- 
macht und, wenn sie nicht schon ein= für allemal vereidet sind, zu der Handlung 
durch Handschlag besonders verpflichtet. 
F. 50. 
Bei dieser Verhandlung muß sogleich von Amtswegen Alles, was über 
die Entstehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, die Dam- 
pfung desselben, die zuerst angekommenen Spritzen und anderen Löschungshülfen 
und über sonstige, die Sozietät nach Inhalt des gegenwärtigen Reglements an- 
gehende Gegenstände bekannt ist, geschichtlich zu Prorokoll verzeichnet und Jeder, 
er durch den Brand beschädigt ist, darüber, ob, wo, und wie hoch er — sei es 
sein Immobiliar= oder Mobiliarvermögen — gegen Feuer versichert habe, um- 
ständlich vernommen werden. Oie bei der ganzen Verhandlung etwa vorkom- 
menden Kosien übernimmt die Sozietak. 
g.
	        
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